Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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personals der BKP sowie der aufgrund der anstehenden Ratifikation des Übereinkommens des Europarates vom 3. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels anstehenden Zeugenschutzregelung, welche ebenfalls einen entsprechenden Schutz des Personals nahe legt. Namentlich Länder mit langer Erfahrung im Bereich der verdeckten Ermittlung wie Deutschland oder Kanada versehen ihre Führungspersonen mit einer Legende.
Der Zweck der Ausdehnung der Legendierung liegt denn auch ausschliesslich in der Gewährleistung der Sicherheit des sich durch seine regelmässigen Kontakte gegenseitig gefährdenden Tandems von Front- und Führungsperson. Trägt sich beispielsweise die Führungsperson in einem Hotel, in welchem ein Treffen mit dem verdeckt ermittelnden Kollegen vereinbart wurde, unter Angabe ihrer wahren oder offensichtlich falscher Personalien ein, macht sie es der berufskriminell organisierten Gegenseite leicht, mittels einer minimalen Umfeldabklärung auf die Polizeizugehörigkeit zu stossen.
Die Gefährdungslage, in welcher sich der verdeckte Ermittler und seine Führungsperson befinden, entspricht grundsätzlich derjenigen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Zeugenschutzdienststelle und den von ihnen betreuten, an Leib und Leben gefährdeten Zeugen. Wie bei der verdeckten Ermittlung finden die jeweiligen Kontakte zu den Personen im Zeugenschutzprogramm einzig über bestimmte Polizeiangehörige statt. Es ist vorgesehen, diesen die Möglichkeit einzuräumen, sich - und dadurch auch die sich in ihrer Obhut befindlichen Zeugen - durch die Verwendung von Tarnidentitäten zu schützen. Folgerichtig ist auch für die verdeckte Ermittlung eine entsprechende Anpassung der Strafprozessordnung vorzunehmen.
Zur Gewährleistung einer möglichst sicheren Tarnidentität dürfen nach Absatz 2 für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende auch Urkunden, bspw. Identitätsdokumente, hergestellt werden. Da Artikel 317bis Absatz 2 StGB nur die richterlich genehmigte Urkundenfälschung für eine verdeckten Ermittlung für nicht strafbar erklärt, ist diese Bestimmung zu ergänzen. Im Gegensatz zur richterlich genehmigten Urkundenfälschung für eine verdeckte Ermittlung, welche national einheitlich geregelt ist, bleibt es den einzelnen Kantonen überlassen, eine vorbereitende Legendierung einzuführen. Da somit je nach gewählter Lösung auch die Genehmigungsbehörden bzw. Entscheidkompetenzen unterschiedlich normiert sein können, wird die Formulierung «mit Bewilligung» gewählt.
Absatz 3 hält fest, dass die mit einer vorbereitenden Legende ausgestatteten Ermittler erst nach Eintreffen der richterlichen Genehmigung des Zwangsmassnahmegerichts nach Artikel 289 StPO und der Anhebung der konkreten Aktion eingesetzt werden dürfen. Es ist somit nicht zulässig, dass die für die verdeckte Ermittlung vorgesehen Polizeiangehörigen sich bereits vor dem genehmigten Einsatz unter Verwendung ihrer Tarnidentität im Milieu aufhalten oder ihre Legende auf andere Weise gegenüber Dritten verwenden.
2.4 4. Titel: Verwaltungspolizeiliche Aufgaben (Art. 23-32)
Der dritte polizeiliche Hauptaufgabenbereich betrifft die verwaltungspolizeilichen Aufgaben. Diese werden weitgehend unverändert aus dem BWIS übernommen. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 2 ausgeführt, geht es hier um verwaltungsrechtlichen Massnahmen wie Beschlagnahmen, Einziehungen und Verbote, dank denen eine konkrete Gefährdung der Sicherheit oder öffentlichen Ordnung oder drohende