Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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sowie Österreich und Liechtenstein44 bis zu dem durch den Beitritt zu Schengen resultierenden Spezialrecht.

Als Schengen-Assoziationspartner ist die Schweiz verpflichtet, den EU-Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Informationsaustausches zu übernehmen.45 Mit dem SIaG hat der Bundesgesetzgeber diese Regeln inzwischen mittels eines weiteren Spezialgesetzes ins Landesrecht umgesetzt.

Kaum kodifiziert bleiben indessen die Grundsätze der Polizeikooperation, welche die Behörden im innerschweizerischen Verkehr anwenden. Dieser Mangel kann zu Rechtsunsicherheiten führen, zumal der erwähnte EU-Rahmenbeschluss über die Vereinfachung des Informationsaustausches die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, die Behörden der anderen Partnerstaaten nicht schlechter zu behandeln als die innerstaatlichen Partnerstellen.46 Um der nötigen Rechtssicherheit willen ist der Bundesgesetzgeber vor diesem Hintergrund gefordert, neben der rechtssystematischen Bereinigung der internationalen Kooperationsregeln auch die Verankerung der wichtigsten Grundsätze der innerstaatlichen Polizeikooperation an die Hand zu nehmen, die für den von fedpol anbegehrten und bedienten Amtshilfeverkehr mit anderen Behörden von Bund und Kantonen zu beachten sind. Im Rahmen des Titels Polizeikooperation tut dies der Bund, ohne die Kantone in ihrer Rechtsetzungsbefugnis zu beschneiden, den Amtshilfeverkehr ihrer Korps autonom zu regeln, soweit diese untereinander oder direkt mit ausländischen Partnerbehörden kooperieren.

Im 1. Abschnitt des 1. Kapitels und 1. Abschnitt des 2. Kapitels werden die grundlegenden Prinzipien der Polizeikooperation dargelegt, die fedpol im Rahmen der von ihm benötigten und unterstützten Informationshilfe anzuwenden hat. Diese Kapitel gelten sowohl im innerstaatlichen wie auch im internationalen Verkehr mit fedpol. Im internationalen Verkehr mit fedpol sind dann zusätzlich zu den vorgenannten noch die Regeln im 2. Abschnitt des 1. Kapitels und 2. Abschnitt des 2. Kapitels zu beachten. Im 3., 4., 5. und 6. Abschnitt des 2 Kapitels finden sich schliesslich die speziellen Bestimmungen, welche bei der Amtshilfe im Rahmen der internationalen Kooperationswerke von Interpol, Europol und Schengen zusätzlich zu den vorgenannten Normen zu beachten sind.

Wie die vorhergehenden Titel des PolAG richtet sich auch der 5. Titel über die Polizeikooperation an fedpol und grundsätzlich nicht an weitere Bundesorgane oder kan-

44Vgl. hierzu: Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-

schaft und der Bundesrepublik Deutschland über die grenzüberschreitende polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit (Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag; SR 0.360.136.1); Vertrag vom 27. April 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden (SR 0.360.163.1); Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit der Polizei- und Zollbehörden (SR 0.360.454.1); Abkommen vom 9. Oktober 2007 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in Justiz-, Polizei- und Zollsachen (mit Gemeinsamer Erklärung, SR

0.360.349.1).

45 Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. 2006 L 386 vom 29.12.2006, S. 89). Für die Schweiz handelt es sich dabei um eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SR 0.362.31).

46 Vgl. Artikel 3 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses sowie Artikel 6 SIaG.