Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Art. 26 Untere Altersgrenze
Dieser Artikel entspricht Artikel 24f BWIS, wie er gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 betreffend die Änderung des BWIS ab 1. Januar 2010 gelten wird. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen, das voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Für das Einreiseverbot wird neu eine entsprechende Altersgrenze eingeführt: So sind gewalttätige Hooligans nach Einschätzung der Experten der Schweizerischen Zentralstelle für Hooliganismus in der Regel älter als 15 Jahre. Die Polizeipraxis zeigt aber auch, dass unter den Personen, die im Rahmen von Ausschreitungen im Zusammenhang mit Sportereignissen Vandalenakte und Sachbeschädigungen begehen, etliche unter 15 Jahren alt sind. Insgesamt rechtfertigt es sich jedoch nicht, für das Einreiseverbot eine andere Altersgrenze als für die Ausreisebeschränkung festzulegen. Diese Massnahmen sollen erst ab dem 12. Altersjahr greifen, unabhängig davon, ob damit Gewaltausschreitungen an Sportveranstaltungen im In- oder Ausland verhindert werden soll.
Art. 27 Aufschiebende Wirkung
Dieser Artikel entspricht Artikel 24g BWIS, wie er gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2008 betreffend die Änderung des BWIS ab 1. Januar 2010 gelten wird. Diese Änderung steht im Zusammenhang mit dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen, das voraussichtlich am 1. Januar 2010 in Kraft treten wird. Neu kommt diese Bestimmung auch für das Einreiseverbot nach Artikel 24 zur Anwendung.
Art. 28 Ausschreibung
Dieser Artikel sieht ausdrücklich vor, dass die Reisebeschränkungen nach Artikel 24 und 25 zwecks Kontrolle im automatisierten Polizeifahndungssystem ausgeschrieben werden. Dies wird in der Aufzählung von Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe h ebenfalls berücksichtigt. Bezüglich der Ausreisebeschränkung gilt dies bereits nach geltendem Recht (Art. 15 Abs. 1 Bst. h BPI). Damit die zuständigen Polizei- und Zollbehörden auch Einreiseverbote entsprechend kontrollieren können, muss die Ausschreibung auch für diese Massnahmen möglich sein.
2.4.3 3. Kapitel: Massnahmen zur Verhinderung drohender Straftaten (Art. 29-32)
Im 3. Kapitel werden Massnahmen geregelt, die spezifisch auf die Verhinderung künftiger Straftaten ausgerichtet sind.
Art. 29 Ausschreibung von Personen und Sachen zwecks verdeckten Regist-
rierung
Gemäss Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ; SR 0.360.268.1, Anhang A) können Daten in Bezug auf Personen oder Fahrzeuge nach Massgabe des nationalen Rechts der ausschreibenden Vertragspartei zur verdeckten Registrierung oder zur gezielten Kontrolle gemäss Absatz 5 im SIS aufgenommen werden. Eine Ausschreibung dieser Art ist zulässig zur Strafverfolgung und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, wenn a) konkrete Anhaltspunkte