Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 36Fedlex · Erläuternder Bericht
dafür vorliegen, dass der Betroffene in erheblichem Umfang aussergewöhnlich schwere Straftaten plant oder begeht, oder b) die Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten erwarten lässt, dass er auch künftig aussergewöhnlich schwere Straftaten begehen wird. Wird das Nachfolgesystem SIS II operativ tätig, gibt es weitere Ausschreibungsmöglichkeiten zwecks verdeckter Registrierung, so für Container. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen für das SIS II wurden als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands vom Parlament genehmigt und sind bereits in Kraft38.
Nach geltendem Recht ist die verdeckte Registrierung für Personen und Fahrzeuge in Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe f BPI erwähnt. Dies stellt jedoch keine hinreichende formell-gesetzliche Grundlage dar. Folglich ist nach Artikel 33 und 34 der Verordnung vom 7. Mai 2008 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (SR 362.0) die verdeckte Registrierung für Personen, Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Containern nur möglich, soweit das kantonale Recht diese Massnahme vorsieht und die genannten Voraussetzungen nach SDÜ vorliegen. Als aussergewöhnlich schwere Straftaten gelten die Straftaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (SR 312.8), die in Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung Eingang gefunden haben. Mit Artikel 29 PolAG erhält nun auch der Bund eine entsprechende Regelung.
Eine verdeckte Registrierung dient dazu, den Aufenthaltsort von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, zu ermitteln, ohne dass damit unmittelbar weitere Massnahmen verbunden werden. Es handelt sich dabei um einen Sonderfall der Observation. Für die kantonalen Polizeibehörden sowie die Strafverfolgungsbehörden des Bundes, zu deren Auftrag u.a. auch die Verhinderung von Straftaten gehört, ist dies somit ein effektives Instrument zur Erfüllung dieser Aufgabe.
Vorliegender Artikel bildet somit die formell-gesetzliche Grundlage für fedpol, auf Ersuchen der genannten Behörden entsprechende Personen und Sachen zwecks verdeckter Registrierung im nationalen automatisierten Polizeifahndungsregister nach Artikel 86 (vgl. Absatz 1 Buchstabe j) wie auch im Schengener Informationssystem nach Artikel 87 (vgl. Absatz 2 Buchstabe f) zur Verhinderung schwerer Straftaten verdeckt auszuschreiben. Wird anlässlich einer Kontrolle die ausgeschriebene Person oder Sache angetroffen, können die Informationen (Ort, Zeit oder Anlass der Kontrolle; Reiseweg und Reiseziel; benutztes Fahrzeug; mitgeführte Sachen; Umstände des Auffindens der Person oder des Fahrzeugs) an die ausschreibende Behörde übermittelt werden.
Art. 30 Informationsaustausch mit Privaten
Die heute in Artikel 351 Absatz 4 StGB vorgesehen Möglichkeit, Informationen mit Privaten auszutauschen, ist neu in Artikel 30 des Gesetzes geregelt, womit diese Möglichkeit allgemein gilt und nicht mehr einzig im Rahmen des Informationsaustausches mit Interpol.
38 Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie Beschluss 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II); vgl. http://www.europa.admin.ch.