Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Straftaten verhindert werden können. Beim Gewaltpropagandamaterial geht die Gefährdung vom Objekt aus, das dazu geeignet ist, durch Propaganda im weiteren Sinne auf eine unbestimmte Zahl von Personen mit dem Ziel einzuwirken, diese gegen andere Personen oder Gruppen von Personen einzunehmen.37 Bei den Massnahmen gegen Hooliganismus richten sich die Massnahmen direkt gegen die betroffene Person, die aufgrund ihres dokumentierten Verhaltens als gewalttätig gilt.
2.4.1 1. Kapitel: Massnahmen gegen Gewaltpropaganda (Art. 23)
Art. 23 Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Gewaltpropa-
gandamaterial
Dieser Artikel wird unverändert aus dem BWIS (Art. 13a) übernommen. In den Absätzen 2, 3 und 6 wird lediglich der DAP (Dienst für Analyse und Prävention) durch die entsprechende Nachfolgeorganisation, dem Nachrichtendienst des Bundes, ersetzt.
2.4.2 2. Kapitel: Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen (Art. 24-28)
Art. 24 Einreiseverbot
Neu geregelt wird die organisatorische Zuständigkeit für den Erlass von Einreiseverboten gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, welche im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Neu soll für diese Verfügungen in diesem begrenzten Bereich nicht mehr das Bundesamt für Migration (BFM), sondern allein fedpol zuständig sein.
Artikel 24 stellt im Verhältnis zur allgemeinen Befugnis des BFM nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) eine auf Massnahmen gegen Gewalt an Sportveranstaltungen zugeschnittene Spezialnorm dar. Da fedpol in diesem Bereich der Hooliganismusbekämpfung als zuständige Behörde fungiert und über die entsprechenden Informationen verfügt, ist es sachgerecht, dass die entsprechenden Einreiseverbote künftig von fedpol verfügt werden.
Art. 25 Ausreisebeschränkung
Dieser Artikel entspricht inhaltlich Artikel 24c BWIS in der Fassung vom 1. Januar 2010 mit folgenden redaktionellen Anpassungen: Absatz 5 wird neu zu Absatz 3, da die Verfügungskompetenz vor den Einzelheiten zur Verfügung genannt werden soll. Zudem ist der Hinweis auf eine Beschränkung jeder Ausreise ins Bestimmungsland bereits in Absatz 1 Buchstabe b enthalten, weshalb dies bei der Ausnahmeregelung von Absatz 5 nicht nochmals erwähnt werden muss.
37 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Massnahmen gegen Gewaltpropaganda und gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen), BBl 2005 5613ff.