Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 45Fedlex · Erläuternder Bericht
Im internationalen Verhältnis, also gegenüber ausländischen Polizeibehörden, kann hingegen eine Kooperationsverpflichtung nur durch Vertrag rechtsverbindlich begründet werden. Das PolAG selbst begründet somit keine entsprechenden Pflichten. Hingegen konkretisiert es die Modalitäten der innerstaatlichen Umsetzung staatsvertraglicher Pflichten, wie dies schon das abzulösende SIaG tat, welches die Umsetzung des für die Schweiz verbindlichen Rahmenbeschlusses über den vereinfachten Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Schengen-Staaten regelt. Ausserhalb einer vertraglich vereinbarten Unterstützungspflicht wird mit den ausländischen Polizeiorganen grundsätzlich nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit kooperiert.
Das Prinzip der Gegenseitigkeit ist «ein allgemeiner Grundsatz des Völkerrechts, der einem Staat gestattet, ein bestimmtes Verhalten gegenüber einem andern Staat davon abhängig zu machen, dass sich dieser ihm gegenüber in der gleichen Situation ebenso verhält.»57 Als allgemeiner Grundsatz gilt er sowohl für die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (vgl. Art. 8 IRSG) wie auch für die internationale Polizeikooperation. Die Schweiz fordert Gegenrecht allerdings nur im Grundsatz. Die in Artikel 8 Absatz 2 IRSG aufgezählten Gründe für einen Verzicht auf Gewährung von Gegenrecht im Einzelfall (Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung zur Bekämpfung einer bestimmten Tat, Verbesserung der Lage des Verfolgten oder seiner sozialen Wiedereingliederung, Aufklärung einer Tat gegen einen Schweizer Bürger) lassen sich von der Rechtshilfe wohl ohne weiteres auf die Polizeikooperation übertragen.
In Absatz 2 wird ein genereller Vorbehalt zugunsten weitergehenden oder günstigeren Staatsvertragsrechts vorgebracht, soweit dieses die internationale Polizeikooperation vereinfacht oder beschleunigt.
Art. 37 Verhältnis zur Rechtshilfe
Die kontinentaleuropäischen Rechtsstaaten beschränkten die Aufgabe der Polizei auf die unmittelbare Abwendung von Gefahren und die erste Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Mit ihrem ersten Tätigwerden soll die Polizei die nachfolgende verfahrensmässige Aufarbeitung durch Organe der Verwaltung oder der Justiz vorbereiten, nicht jedoch vorwegnehmen. Dieser rechtsstaatliche Mechanismus bedingt, dass die internationale Polizeikooperation wohl auf die Einleitung oder Förderung zukünftiger Verfahren, nicht jedoch auf unmittelbare prozessuale Verwertungshandlungen auszurichten ist.58 Für Unterstützungshandlungen, die auf die unmittelbare Beweisführung in bereits hängigen Prozessen abzielen oder nur unter Anwendung oder Androhung von Zwang geleistet werden können, müssen deshalb die Regeln der internationalen Rechtshilfe vorbehalten werden (vgl. auch die dem Vorbehalt in Artikel 37 entsprechenden Verweigerungsgründe in den Artikeln 41 und 48).
Art. 38 Länderübergreifende standardpolizeiliche Unterstützung
Artikel 38 regelt einen Teilaspekt der standardpolizeilichen Unterstützung im Sinne von Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b, indem er ausländische polizeiliche Ersuchen
57 Vgl. z. B. BGE 110 Ib 173, 176, E.3 a.
58 In diesem Sinne BREITENMOSER Stephan, Neuere Rechtsentwicklungen in der Bereichen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, in: Ehrenzeller Bernhard (Hrsg.) Aktuelle Fragen der internationalen Amts- und Rechtshilfe, Uni St. Gallen 2005, S. 14.