Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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ten, nicht jedoch vorwegnehmen. Gegenstand der polizeilichen Informationshilfe darf somit nur ein Datenaustausch sein, welcher die gegenseitige Förderung dieser vorbereitenden Polizeiaufgaben bezweckt. Informationen, die unmittelbar der Beweisführung in bereits hängigen Verfahren dienen sollen, dürfen somit im Rahmen der polizeiautonomen Informationshilfe nicht ausgetauscht werden. Das gleiche gilt für Daten, die erst unter Rückgriff auf prozessualen Zwang beschafft werden können, dessen Anordnung oder Androhung in der Kompetenz von Justiz- oder Verwaltungsjustizbehörden liegt. Kommt es zum Zwecke der Weitergabe zu einer derartigen Beschaffungsanordnung, müssen die so erhältlich gemachten Informationen anschliessend stets über den Weg der Rechtshilfe weitervermittelt werden.
Aufgrund ihrer Qualifikation als nicht justizförmige Personendatenbearbeitung ist die polizeiliche Informationshilfe dem allgemeinen Datenschutzrecht und den daraus abzuleitenden Bearbeitungsprinzipien der Erforderlichkeit, Wahrheit, Sicherheit und Zweckbindung unterworfen. Dieser allgemeine rechtliche Rahmen, der auch neben allfälligen spezialgesetzlichen Amtshilfe-Regelungen massgebend bleibt,62 wird in Artikel 39 Abs. 2 dieses Gesetzes denn auch ausdrücklich festgehalten. Indem die Kontrollorgane des Datenschutzes die Polizei zur regelmässigen Pflege der zur Informationshilfe verwendeten Daten anhalten, tragen sie massgeblich zur Qualität dieser Daten bei. Die Datenpflege erweist sich nicht nur wegen der Rechenschaftsablegung gegenüber den Organen des Datenschutzes als notwendig, sondern auch mit Blick auf die Ausmerzung irrelevanter und falscher Daten, die nebst den Rechten der Betroffenen die Effizienz der Informationshilfe beeinträchtigen würden. Damit wird deutlich, dass die Interessen der Polizei und des Datenschutzes nicht gegenläufig, sondern kongruent sind.
Im innerstaatlichen Verhältnis gleichen die Polizeibehörden von Bund und Kantonen ihre Personendatenbestände in zunehmendem Masse mittels Online-Zugriffen untereinander ab, was nachfolgende einzelfallbezogene Schrift- oder Sprachkommunikation zur Ergänzung oder Interpretation der online beschafften Erkenntnisse seltener macht, aber freilich nicht ausschliesst. Im internationalen Verhältnis verkehren die schweizerischen Polizeibehörden demgegenüber noch mehrheitlich durch einzelfallbezogene Schriftkommunikation im Sinne der klassischen Informationshilfe mit ausländischen Polizeistellen. Mit dem Beitritt zum SDÜ tauscht die Schweiz nun aber auch mit den Mitgliedstaaten des Schengen-Raums online Polizeidaten aus, was im
6. Titel abgebildet wird.
2.5.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen (Art. 39-44)
In diesem ersten Abschnitt werden die zentralen Grundsätze der von fedpol anbegehrten oder bedienten Informationshilfe geregelt, die sowohl für den nationalen als auch den internationalen Verkehr massgebend sind.
Art. 39 Informationshilfe
Artikel 39 Absatz 1 fokussiert die von fedpol anbegehrte und bediente Informationshilfe in Einklang mit Artikel 33 auf Personendaten, die bei in- und ausländischen Behörden mit sicherheits- oder kriminalpolizeilichen Aufgaben vorhanden sind .
62 So BREITENMOSER unter Verweis auf BGE 126 II 126, in: Schweizer Rainer J. (Hrsg.) Sicherheits- und Ordnungsrecht, SBVR Bd. III/1, G Rz 58.