Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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um grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferungen (als Spezialfall der Observation) und Nacheile an fedpol verweist.
Die Regelung bezieht sich damit auf Ersuchen, die von der Polizei nach diesem Gesetz, nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200759 oder nach internationalen Abkommen in eigener Kompetenz beantragt und vollzogen werden dürfen. Nicht von der Bestimmung erfasst werden demzufolge Ersuchen, die im direkten Verkehr zwischen den Rechtshilfevollzugsbehörden erfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen bleibt die Regelung justizbehördlicher Anordnungsbefugnisse, weshalb sich Artikel 38 nur zur Entgegennahme und Weiterleitung ausländischer Ersuchen um kontrollierte Lieferung, nicht jedoch zu deren Genehmigung ausspricht.
Alle drei Massnahmen sind bereits in bi- oder multilateralen Verträgen geregelt. Im Vordergrund stehen dabei die bilateralen Polizeiverträge mit den Nachbarstaaten sowie das SDÜ und dessen Weiterentwicklungen. Diese Rechtsgrundlagen sind direkt anwendbar und bilden die Basis der internationalen Zusammenarbeit in diesem komplexen Bereich.
In der Polizeigesetzgebung des Bundes fehlten bislang die nun in Absatz 1 geregelte Funktion von fedpol als zentrale Anlaufstelle für in- und ausländische Ersuchen um grenzüberschreitende Observation und kontrollierte Lieferung, die in Absatz 2 verankerten Zuständigkeiten des fedpol beim Entscheid über die Bewilligung einer ausländischen Observation sowie die Aufgabe von fedpol als Benachrichtigungs- und Beurteilungsstelle bei einer ausländischen Nacheile nach Absatz 3.
Artikel 38 widerspiegelt die aktuelle und auch in der Praxis eingespielte Zusammenarbeit sowohl innerhalb der Schweiz wie auch im grenzüberschreitenden Verhältnis. Die Regelung nach Artikel 38 steht unter dem generellen Vorbehalt besonderer staatsvertraglicher Regelungen im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 PolAG. Beispielsweise nehmen gemäss dem bilateralen Polizeivertrag mit Deutschland vorwiegend kantonale Behörden die Funktion der Benachrichtigungsstelle bei einer Nacheile wahr.
2.5.2 2. Kapitel: Polizeiliche Informationshilfe im Besonderen (Art. 39- 68)
Im zweiten Kapitel geht es um die in der Praxis bedeutsamste Form der inner- und zwischenstaatlichen Kooperation zwischen Polizeibehörden, die Informationshilfe. Gegenstand dieser in Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c. begrifflich eingeführten Kooperationsform sind personenbezogene Daten im Sinne der schweizerischen Datenschutzgesetzgebung, worunter alle Angaben fallen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen. Im Rahmen der polizeilichen Informationshilfe können somit auch besonders schützenswerte Daten sowie Persönlichkeitsprofile ausgetauscht werden.60
Wie vorne61 erwähnt, beschränken sich die autonomen Aufgaben der Polizei auf die unmittelbare Abwendung von Gefahren und die erste Aufklärung und Verfolgung von Straftaten. Mit ihrem ersten Tätigwerden soll die Polizei die nachfolgende verfahrensmässige Aufarbeitung durch Organe der Verwaltung oder der Justiz vorberei-
59 BBl 2007 6977 (Referendumsvorlage)
60 Vgl. Kommentierung zu Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c.
61 S. Kommentierung von Artikel 2.