Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Aufgabengebietes vorgenommen, wonach die Polizeiattachés nicht nur im Rahmen der Deliktsbereiche der Zentralstellen tätig werden, sondern auch zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten im kantonalen Zuständigkeitsbereich.

Der erste Satz von Absatz 2, welcher vorsieht, dass die Polizeiattachés auch für die Strafverfolgungsbehörden des Empfangsstaates tätig werden können, entspricht dem geltenden Recht (Art. 5 Abs. 2 ZentG). Zu den Aufgaben der Polizeiattachés gehört weiter die Unterstützung der schweizerischen Vertretung im Ausland in Sicherheitsbelangen. Darunter fällt einerseits die Sicherheit der Infrastruktur der Mission, andererseits auch die Gewährleistung des Schutzes der von den Behörden bearbeiteten Personendaten und der rechtmässige Umgang mit sensiblen oder geschützten Informationen. Diese wichtige Aufgabe wird im Gesetz neu explizit aufgeführt.

Ebenfalls neu auf Stufe Gesetz verankert ist in Absatz 3 die Rolle der Polizeiattachés als Vertreter und Repräsentanten des EJPD sowie der nationalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. Diese Aufgabe wurde bis anhin zumindest teilweise auf Verordnungsstufe geregelt (Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei; SR 360.1).

Mit der inhaltlichen Änderung in Absatz 4, wonach der Bundesrat mit dem Empfangsstaat die Einzelheiten des Einsatzes nicht mehr zu vereinbaren, sondern lediglich zu regeln hat, soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass eine eigentliche Vereinbarung in den wenigsten Fällen abgeschlossen wird. Die Übereinkunft mit dem Empfangsstaat über die Modalitäten des Einsatzes erfolgt in der Regel formfreier, beispielsweise mittels eines Notenaustausches. Absatz 4 entspricht im Übrigen Artikel 5 Absatz 4 des bisherigen ZentG.

Der erste Satz von Absatz 5 der Bestimmung, wonach der Bundesrat ermächtigt wird, mit den zuständigen Behörden des Auslandes die Stationierung ihrer Verbindungsleute in der Schweiz zu vereinbaren, wurde aus dem geltenden Recht übernommen (Art. 5 Abs. 4 ZentG). Im zweiten Satz dieses Absatzes wird neu festgehalten, dass die Betreuung der ausländischen Verbindungsleute vom Bundesamt sichergestellt wird.

2.5.1.2 2. Abschnitt: Grundsätze der internationalen Polizeikooperation (Art. 36-38)

In Ergänzung zum ersten enthält der zweite Abschnitt Grundsätze der Polizeikooperation, die nur auf den internationalen Amtshilfeverkehr von fedpol anwendbar sind.

Art. 36 Rechtsquellen

Absatz 1 verweist auf die Rechtsquellen, welche die Verpflichtung zur internationalen Polizeikooperation begründen.

Auf innerstaatlicher Ebene leisten sich die Polizeibehörden des Bundes und der Kantone aufgrund der in Artikel 44 Absatz 2 BV statuierten Bundestreue sowie gestützt auf spezielle Regelungen in Bundesgesetzen gegenseitig Amtshilfe. Die Polizeiorgane des Bundes sind im Rahmen des für die ganze Bundesverwaltung geltenden Artikel 14 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) gehalten, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.