Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 72Fedlex · Erläuternder Bericht

der polizeilichen Befugnisse geschult und hinsichtlich der entsprechenden Pflichten vereidigt. Mit der Vereidigung wird betont, dass mit der Übertragung besonderer Befugnisse an diese Angestellten auch erhöhte Erwartungen an ihr Verhalten einhergehen, und zwar nicht nur in Bezug auf die amtliche Tätigkeit, sondern auch ausserhalb davon, im privaten Alltag. Da die Öffentlichkeit an die Angehörigen von Polizeiorganen als Repräsentanten des staatlichen Gewaltmonopols besonders hohe Anforderungen stellt, kann auch an sich privates Verhalten unmittelbarste Auswirkungen auf die Amtsführung und das Ansehen der Polizei haben. Mit der Vereidigung wird diesem berufsethischen Anspruch und dem öffentlichen Interesse an einem vorbildlichen Verhalten der Polizei angemessen Rechnung getragen. Die Vereidigung entfaltet keine Rechtswirkung, welche nicht bereits in der Treuepflicht nach Artikel 20 Absatz 1 BPG für das gesamte Bundespersonal enthalten ist.

2.8 8. Titel: Einsatz von Sicherheitsunternehmen (Art. 91-101)

Laut Bericht des Bundesrates vom 2. Dezember 2005101 zu den privaten Sicherheits- und Militärfirmen betreffen die Dienstleistungen der Sicherheitsfirmen vor allem den Schutz von Gebäuden und anderen Einrichtungen in der Schweiz, den Empfangsdienst und die Eingangskontrolle bei Bundesbauten, den Transportschutz (z. B. Erlöse aus dem Verkauf der Autobahnvignetten, zu vernichtende Dokumente) sowie den Personenschutz (z .B. bei Magistraten).

Was die Inanspruchnahme von Dienstleistungen privater Sicherheits- und Militärfirmen im Ausland durch den Bund betrifft, ist hervorzuheben, dass die Sicherheit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen und der DEZA-Koordinationsbüros des EDA primär durch die Behörden des Gaststaats gewährleistet wird. Nur wenn besondere Ereignisse es erfordern, wird auf in der Regel lokale Sicherheitsunternehmen zurückgegriffen, um die Sicherheit dieser Vertretungen, Büros und des Personals des EDA sicherzustellen. Meistens erfüllen diese Sicherheitsfirmen lediglich Überwachungsfunktionen wie etwa Türwache oder Rundgänge mit dem Auftrag, bei Zwischenfällen die Polizei zu alarmieren. Nur ausnahmsweise werden solchen Sicherheitsunternehmen auch Schutzfunktionen übertragen mit der Befugnis, in Notwehr- und Notstandssituationen zu handeln. In der Regel ist das Personal der vom EDA im Ausland unter Vertrag genommene Sicherheitsunternehmen nicht bewaffnet.

Wird somit ein Sicherheitsunternehmen durch den Bund eingesetzt, so erfolgt dies hauptsächlich zur Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben nach diesem Gesetz. Am 1. Dezember 2007 setzte der Bundesrat die Verordnung vom 31. Oktober 2007 über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen durch den Bund (Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen, VES; SR 124) in Kraft. Sie legt die Mindestvoraussetzungen von Sicherheitsunternehmen fest, die im Auftrag des Bundes Sicherheitsaufgaben wahrnehmen.

Es rechtfertigt sich, in diesem Gesetz diese Mindestvoraussetzungen nun auf formell-gesetzlicher Ebene festzuhalten. Inhaltlich richten sich diese an den bisherigen Regelungen der VES aus. Berücksichtigt wurde zudem der Entwurf für ein Konkordates über die Sicherheitsunternehmen, der durch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) ausgearbeitet wurde. Vorliegender Entwurf ist mit den Vorschlägen der KKJPD kohärent. Bund und Kantone

101 BBl 2006 623, 643-645