Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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2.6.4 3. Kapitel: Verwaltungspolizeiliches Informationssystem (Art. 77)
Art. 77 Informationssystem über Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportver-
anstaltungen
Dieser Artikel entspricht im Wesentlichen Artikel 24a BWIS, in der Fassung gemäss der Änderung vom 3. Oktober 2008 (BBl 2008 8255), welche voraussichtlich am 1. Januar 2010 gleichzeitig mit dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten an Sportveranstaltungen98 in Kraft treten wird.
In Absatz 3 wird die bisherige Kann-Formulierung gestrichen. So weit die aufgezählten Informationen bei den Kantonen vorhanden sind, sollen diese in das Informationssystem aufgenommen werden. Insoweit soll den Behörden kein zusätzliches Entscheidungsermessen zukommen.
In Absatz 7 wird auf die Übernahme des zweiten Satzes verzichtet, in welchem dem Bundesrat die Regelung der Zugriffsrechte, der Anschluss der Sicherheitsorgane sowie die Voraussetzungen für die Aufbewahrung und Löschung der Daten delegiert wird. Dies ist bereits in Artikel 74 vorgesehen.
Nicht in das PolAG übernommen wird Absatz 10 von Artikel 24a BWIS; dessen Inhalt ist bereits durch Artikel 73 abgedeckt.
2.6.5 4. Kapitel: Polizeilicher Informationssystem-Verbund (Art. 78-85)
Art. 78 Grundsatz
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 9 BPI unter Anpassung der entsprechenden Binnenverweise.
Art. 79 System zur Unterstützung gerichtspolizeilicher Ermittlungen des
Bundes
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 10 BPI unter Anpassung des Hinweises auf die StPO: Bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden die Artikel 95ff. StPO den heutigen Artikel 29bis des BStP ersetzt haben.
Art. 80 System Bundesdelikte
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 11 BPI, unter Weglassung des Verweises auf das Zentralstellengesetz in Absatz 1, da dieses Gesetz durch das PolAG aufgehoben wird.
Art. 81 System internationale und interkantonale Polizeikooperation
Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 12 BPI, unter Ersatz des Verweises auf Artikel 2 Buchstabe b ZentG durch einen Binnenverweis auf Artikel 8 PolAG in Absatz 2.
98 Vgl.: http://www.kkjpd.ch.