Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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trollen vor, so muss es zulässig sein, ihm Fotos oder Personalien von Personen aushändigen zu können, gegen die ein Hausverbot ausgesprochen wurde. Als wichtigster Beispielsfall wird diese Bekanntgabe von Personendaten im Gesetz illustrativ genannt.
Absatz 2 hält ausdrücklich fest, dass die Datenbekanntgabe nur im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung erfolgen darf. Ist der Zweck erfüllt, ist die entsprechende Information zu löschen. Im genannten Beispiel dürfte folglich das Foto nicht für andere Zwecke verwendet werden.
Absatz 3 entspricht den Regelungen von Artikel 17 des Westschweizer Konkordats über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 und von Artikel 21 des Entwurfes für ein Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 14. November 2008. Diese Bestimmung gewährleistet, dass strafrechtsrelevante Informationen, welche in Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben des Bundes gewonnen werden, den zuständigen Behörden gemeldet werden.
Absatz 4 verweist im Übrigen deklaratorisch auf das anwendbare Datenschutzgesetz.
2.8.2 2. Kapitel: Anforderungen an die Sicherheitsunternehmen
Art. 95 Voraussetzungen
Dieser Artikel ist allgemein und offen formuliert und daher auf in- und ausländische Sicherheitsfirmen anwendbar.
Absatz 1 entspricht weitgehend Artikel 5 Absatz 1 VES und zählt eine Reihe kumulativer Voraussetzungen auf, welche das Sicherheitsunternehmen erfüllen muss, um einen entsprechenden Auftrag einer Bundesbehörde zu erhalten.
Laut Buchstabe a ist die Sicherheitsfirma verpflichtet, genügend Garantien hinsichtlich Rekrutierung, Ausbildung und Kontrolle des der Behörde zur Verfügung gestellten Sicherheitspersonals zu bieten. Sie muss insbesondere sicherstellen, dass die Auswahl des Sicherheitspersonals mit der gebührenden Sorgfalt erfolgt (ist), namentlich was Alter, Leumund und körperliche und geistige Befähigung zur Erfüllung der fraglichen Aufgaben anbelangt. Bei Vertragserfüllung im Ausland könnte insbesondere die Behörde von der Sicherheitsfirma die Überprüfung des Hintergrunds des anzustellenden Sicherheitspersonals verlangen, um zu vermeiden, dass Personen angestellt werden, die zuvor in Verbrechen oder gravierende Menschenrechtsverletzungen involviert waren. Das Sicherheitsunternehmen hat zudem Ausbildung und Kontrolle des im Behördenauftrag handelnden Sicherheitspersonals zu gewährleisten.
Buchstabe b sieht vor, dass sich die Behörde des guten Rufs und der Seriosität des Sicherheitsunternehmens zu vergewissern hat. Diese hängen nicht zuletzt von der Professionalität und der Sorgfalt der Führungsebene ab. Unter Umständen können bestimmte Hinweise die Beurteilung erleichtern, so etwa das Vorliegen eines Verhaltenskodexes und dessen Umsetzung durch die Sicherheitsfirma und ihr Personal. Der Begriff des Verhaltenkodexes ist in diesem Zusammenhang weit gefasst: Es kann sich auch um interne Weisungen, das Reglement eines Dachverbandes oder andere zweckdienliche Vorschriften handeln. Der Verhaltenskodex muss auf gewisse Themen eingehen, wie den Willen des Unternehmens, im Einklang mit dem Gesetz zu handeln, die Art ihrer Dienstleistungen, ihre Kundschaft, die von ihrem