Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 82 System zur Unterstützung der Ermittlungen der Kantone im Bereich

ihrer Strafverfolgungskompetenzen

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 13 BPI.

Art. 83 System zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung

und bei der Suche nach vermissten Personen

Dieser Artikel entspricht weitgehend Artikel 14 BPI. Zusätzlich werden in diese Bestimmung die Absätze 1 und 2 von Artikel 354 StGB integriert, als neue Absätze 1 und 3 von Artikel 83 PolAG. Durch die Integration von Artikel 354 StGB kann der Verweis auf diese Bestimmung, wie er im geltenden Artikel 14 Absatz 2 BPI noch enthalten ist, gestrichen werden.

Art. 84 DNA-Profil-Informationssystem im Besonderen

Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200399 regelt in seiner geltenden Fassung einerseits die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren und andererseits das DNA-Profil-Informationssystem.

Eine der prioritären Zielsetzungen des PolAG ist es, das geltende Polizeirecht des Bundes rechtssystematisch zu bereinigen, also auf einzelne Spezialerlasse aufgeteilte Regelungsbereiche im PolAG – soweit möglich – zusammenzuziehen (siehe oben, Ziffer 1.4). Beim DNA-Profil-Informationssystem handelt es sich um eine polizeiliche Datenbank des Bundes, die entsprechend in den 6. Titel des PolAG aufgenommen werden soll. Das DNA-Profil-Informationssystem stellt konzeptionell eines der drei Bestandteile des in Artikel 83 PolAG geregelten Systems zur Personenidentifikation im Rahmen der Strafverfolgung und bei der Suche nach vermissten Personen dar100. Die Detailregelung zum DNA-Profil-Informationssystem entspricht im Grundsatz dem 4. Abschnitt des geltenden DNA-Profil-Gesetzes, mit Abweichungen, die nachfolgend erläutert werden.

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 84 übernehmen den Artikel 10 DNA-Profil-Gesetz.

Absatz 3 weist den Betrieb des Informationssystems direkt fedpol zu, womit Artikel 12 Absatz 1 DNA-Profil-Gesetz, der die Bezeichnung des zuständigen fedpol an den Bundesrat delegiert, entfallen kann. Ebenso kann Artikel 12 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz gestrichen werden, da dessen Regelungsinhalt neu durch Artikel 74 Buchstabe c PolAG abgedeckt ist; die Delegation der Entscheidkompetenz in Sachen Online-Anschluss vom Bundesrat an das Departement wird auf Verordnungsebene vorzusehen sein.

Art. 85 Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem

Dieser Artikel entspricht wörtlich dem geltenden Artikel 11 DNA-Profil-Gesetz.

99 SR 363

100 Vgl. hierzu: Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 2006 zum Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, BBl 2006 5078.