Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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sonen im Sinne des fünften Abschnittes des BWIS bearbeitet werden (Absatz 1). Gegenüber Gefährdern muss ein begründeter Verdacht bestehen, damit sie in die Datenbank aufgenommen werden dürfen.

Das System kann auch besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile (wie Angaben über den Gesundheits- oder den geistigen Zustand, Angaben über die Persönlichkeitsstruktur der gefährdenden Person) sowie Angaben über Verurteilungen oder hängige Verfahren enthalten (Absatz 2). Um die Gefährlichkeit einer Person abschätzen zu können, ist es wichtig zu wissen, ob die Person gewalttätig ist, wie sich ihre Gewaltbereitschaft in der Vergangenheit entwickelt hat und ob sie bereits wegen Gewaltdelikten verurteilt worden ist. Hierbei ist auf die allgemeine Schranke gemäss Artikel 69 Absatz 3 hinzuweisen, welche die Bearbeitung dieser Daten allein im Hinblick auf ihren sicherheitspolizeilichen Zweck zur Verhinderung strafbarer Tätigkeiten zulässt.

Die Angaben stammen aus ganz unterschiedlichen Quellen (Absatz 3). Am Anfang der Datenerfassung steht häufig ein Drohschreiben. Dieses ist in der Mehrzahl der Fälle anonym abgefasst. Zur Abklärung der Identität der drohenden Person sowie der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit müssen die notwendigen Informationen aus verschiedenen Quellen zusammengetragen werden. Der Grossteil der Informationen stammt auch hier aus öffentlich zugänglichen Quellen.

Bei der Bearbeitung von Personendaten ist darauf zu achten, dass nur jene Informationen bearbeitet werden, die für die Anordnung von Schutzmassnahmen relevant sind. Unrichtige und unerhebliche Informationen sind zu vernichten. Bei der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Art des Verdachtes und die mit der Datenbearbeitung für die betroffene Person verbundenen Risiken.

Bezüglich Datenzugriff gilt ein zweistufiges System. Einen direkten Online-Zugriff auf die Daten haben nur bestimmte Teile von fedpol, nämlich diejenigen Stellen, die sich mit der Gefährdungsbeurteilung, dem Personenschutz oder dem Staatsschutz befassen (Absatz 4).

Andere Stellen und Personen haben keinen direkten Online-Zugriff. Gemäss Absatz 5 dürfen die im System gespeicherten Daten den dort aufgeführten Stellen einzelfallweise bekannt gegeben werden, so z.B. den Departementen, Ämtern und Sicherheitsorganen der Verwaltung, den in- und ausländischen Polizeiorganen, den in- und ausländischen Vertretungen, ständigen Missionen und internationalen Organisationen usw. So ist es z.B. wichtig, dass die Logen an den Bundesratssitzen informiert werden, wenn eine bestimmte Person für den sich im Gebäude aufhaltenden Bundesrat eine Gefahr darstellt, damit dieser Person der Zutritt zum betreffenden Gebäude verwehrt wird. Zu diesen Informationen gehören neben den Personalien und einem Foto zur Identifikation der Person gewöhnlich auch Angaben über spezifische Persönlichkeitsstrukturen (z.B. gewalttätig). Derartige Angaben dürfen auch zum Schutz von völkerrechtlich geschützten Personen in der Schweiz weiter gegeben werden. So muss beispielsweise eine ausländische Vertretung in unserem Land über Personen informiert werden, die für ihre Geschäftsträgerinnen und -träger ein Sicherheitsrisiko darstellen. Desgleichen müssen auch private Sicherheitsorganisationen, die im Auftrag von fedpol beispielsweise ein Gebäude bewachen, zur Erfüllung ihres Schutzauftrages derartige Informationen erhalten dürfen.