Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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legen folglich selbst die Regeln in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich fest, welche beim Einsatz von Sicherheitsunternehmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu beachten sind. Die Kantone sehen ein Bewilligungssystem vor, währenddem der Bund zwingende Vertragsvoraussetzungen für eine Beauftragung festlegt. Beide Systeme stimmen jedoch insoweit überein, als sie kompatible Anforderungen an die Sicherheitsunternehmen für ihren Einsatz zugunsten der öffentlichen Hand stellen.
2.8.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 91 Gegenstand und Geltungsbereich
Wie bereits mit der Verordnung über den Einsatz privater Sicherheitsfirmen (VES; SR 124) halten die Bestimmungen dieses Titels die Mindestvoraussetzungen fest, unter denen der Bund für Schutzaufgaben ein Sicherheitsunternehmen einsetzen kann. Der Hauptzweck besteht damit in der Festlegung von Kriterien für die Auswahl des Sicherheitsunternehmens und seines Sicherheitspersonals sowie in der Formulierung der zwingend vorgeschriebenen Vertragsklauseln. Schliesslich werden die wichtigsten Modalitäten des Einsatzes der Sicherheitsunternehmen und deren Kontrolle geregelt. So weit erforderlich kann die Bundesbehörde ergänzende Kriterien festlegen, um eine ordentliche Erfüllung der Sicherheitsaufgabe durch das Unternehmen gewährleisten zu können.
Die Bestimmungen dieses Titels finden auf jede Bundesbehörde Anwendung, die Schutzaufgaben an ein Sicherheitsunternehmen in der Schweiz oder im Ausland vergibt. Der Begriff der «Bundesbehörde» entspricht in diesem Titel – wie auch in den übrigen Titeln des PolAG – demjenigen des ZAG. Die SBB oder die Post gelten demnach nicht als «Bundesbehörden», da es sich um Organisationen des öffentlichen Rechts handelt, die nicht der Bundesverwaltung angehören (Art. 2 Abs. 4 RVOG).
Art. 92 Grundsatz
Artikel 92 greift den Grundsatz auf, wonach die Abtretung einer öffentlichen Aufgabe an den Privatsektor einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedarf. Bedingt die Aufgabenerfüllung die Anwendung von polizeilichem Zwang, ist eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich.102 Artikel 92 ermächtigt die Bundesbehörden zur Übertragung einer Schutzaufgabe an den Privatsektor, so weit sie von vorliegendem Gesetz selbst vorgesehen ist (Buchstabe a). Sie stellt somit die formelle gesetzliche Grundlage für den Einsatz von Sicherheitsunternehmen durch fedpol dar, um den Privatsektor mit dem Schutz von Behörden oder Gebäuden zu betrauen, wie sie heute in Artikel 22 Absatz 2 BWIS vorgesehen ist. Soweit nach Artikel 3 nicht fedpol sondern eine andere Bundesbehörde für eine sicherheitspolizeiliche Aufgabe des PolAG zuständig sein sollte, wäre diese gestützt auf vorliegende Bestimmung gleichermassen zum Einsatz von Sicherheitsunternehmen befugt.
Buchstabe b hält den erwähnten Grundsatz fest, dass der Einsatz von Sicherheitsunternehmen zur Erfüllung von Aufgaben, die sich auf andere Bundesgesetze stützen,
102 BBl 2006 623