Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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2.6.6 5. Kapitel: Andere polizeiliche Informationssysteme

Art. 86 Automatisiertes Polizeifahndungssystem

Dieser Artikel entspricht Artikel 15 BPI.

In Absatz 1 Buchstabe h wird neu neben den Meldungen von Personen, gegen die eine Ausreisebeschränkung nach Artikel 25 der Vorlage (heute: Art. 24c BWIS) verfügt wurde, auch das Einreiseverbot nach Artikel 24 erwähnt. Um dieses Einreiseverbot vollziehen zu können, ist seine Ausschreibung im automatisierten Polizeifahndungssystem erforderlich und somit hier ebenfalls explizit aufzuführen. In Absatz 4 wird das «Grenzwachtkorps» durch die «Zollverwaltung» ersetzt (Buchstabe b).

Art. 87 Nationaler Teil des Schengener Informationssystems

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 16 BPI. Es entfällt einzig in Absatz 9 der Verweis auf den bisherigen Artikel 8 BPI betreffend das indirekte Auskunftsrecht (vgl. hierzu vorne Ziffer 1.5.3).

Art. 88 Nationaler Polizeiindex

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 17 BPI, unter Anpassung der Binnenverweise in Absatz 1 an die entsprechenden Bestimmungen im PolAG.

Art. 89 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem von fedpol

Dieser Artikel entspricht wörtlich Artikel 18 BPI.

2.7 7. Titel: Befugnisse und Pflichten

Art. 90 Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen

Dieser Artikel entspricht inhaltlich im Wesentlichen Artikel 100 Absatz 1bis und 2 ZG sowie Artikel 92 Absatz 3bis MG, in denen jeweils das ZAG für die Art und Weise der Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen durch die jeweiligen Vollzugsorgane als massgeblich erklärt wird, soweit diese Spezialgesetze nicht besondere Regelungen enthalten. Solche Sonderregelungen sind im ZG insbesondere in den Artikel 101–108 vorbehalten, so z.B. in den Bereichen des kurzfristigen Festhaltens, des Durchsuchens und des Waffeneinsatzes, die spezifisch auf die Bedürfnisse des GWK und die besonderen Verhältnisse und erhöhten Risiken beim Grenzschutz ausgerichtet sind.

Im vorliegenden Artikel wird dieses Konzept für fedpol gleichermassen eingeführt: Während in Absatz 1 der Grundsatz eingefügt wird, dass fedpol polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf, verweist Absatz 2 hinsichtlich der Art und Weise deren Anwendung auf das ZAG. Vorbehalten bleiben spezifische Regelungen nach diesem Gesetz.

In Absatz 3 wird – entsprechend wie in Artikel 100 Absatz 2 ZG – fedpol aufgetragen, das zu diesen Massnahmen berechtigte Personal in Einzelnen zu bezeichnen. Ebenso wie dies in den kantonalen Polizeikorps üblich ist, wird es in der Ausübung