Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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ebenfalls einer ausdrücklichen formell-gesetzlichen Grundlage bedarf. Dieser Grundsatz ist bereits in Artikel 3 VES festgehalten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beizug Privater als Hilfsperson der Behörde, die eine Schutzaufgabe zu erfüllen hat, keine Aufgabenübertragung bildet. In solchen Fällen hat der Private weder Autonomie noch Entscheidungskompetenz, sondern handelt lediglich als einfacher Befehlsempfänger der Behörde und erbringt ihr gegenüber gewisse Dienst-

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leistungen. Hierfür braucht es keine gesetzliche Grundlage.

Art. 93 Identifizierbarkeit

Die Sicherheitsunternehmen und ihr Personal müssen auch bei der Aufgabenerfüllung zugunsten des Bundes klar von Behörden und deren Mitarbeitenden unterscheidbar sein, um auch von allenfalls betroffenen Personen als Private in Ausführung ihrer Aufgabe erkannt werden zu können. Dieses Erfordernis legt einerseits bereits Artikel 12 ZAG fest, soweit das Sicherheitspersonal polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden darf. Andererseits entspricht dies auch den Regelungen von Artikel 18 und 19 des Westschweizer Konkordats über die Sicherheitsunternehmen vom 18. Oktober 1996 und von Artikel 22 und 23 des Entwurfes der KKJPD für ein Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 14. November 2008 sowie auch dem geltenden Artikel 12 VES. Das Sicherheitsunternehmen muss nachweisen können, im Auftrag welcher Behörde es handelt. Dieser Anforderung kann mit einer vom Sicherheitsunternehmen oder der Bundesbehörde ausgestellten Legitimationskarte Rechnung getragen werden. Die Identifizierbarkeit des Sicherheitspersonals setzt ebenfalls voraus, dass dieses in einer Weise gekleidet ist und Materialien und Fahrzeuge benutzt, die Verwechslungen mit Behördenmitarbeitenden ausschliessen. Dem Sicherheitspersonal steht es allerdings frei, die ihm übertragene Aufgabe «in Zivil» zu verrichten, soweit es die Umstände im Einzelfall erfordern.

Die Identifikationspflicht steht in engem Zusammenhang mit dem Recht betroffener Personen, allfällige Missbräuche bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zu diesem Zweck können den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sicherheitsunternehmens Identifikationsnummern zugeteilt werden oder sie können verpflichtet werden, ihr Gesicht unverhüllt zu lassen. Aus Sicherheitsgründen ist die Angabe von Name und Vorname des mit der Auftragserfüllung betrauten Sicherheitspersonals jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.

Art. 94 Informationsaustausch

Absatz 1 bildet die gesetzliche Grundlage dafür, dass die beauftragende Bundesbehörde dem beauftragten Sicherheitsunternehmen die für seine Aufgabenerfüllung unerlässlichen Informationen zur Verfügung stellen darf, um nicht den Vorwurf einer unzulässigen Datenweitergabe oder gar einer Amtsgeheimnisverletzung gegenwärtigen zu müssen. Nimmt beispielsweise das Sicherheitspersonal Eingangskon-

103 Gesetzgebungsleitfaden des Bundesamtes für Justiz, Ziff. 842 und 843; vgl. hierzu auch Bibliothek zur Zeitschrift für schweizerisches Recht/Beiheft 46: Auslagerung von Sicherheitspolizeilichen Aufgaben, S. 82; Andreas Lienhard, «Auslagerung von sicherheitspolitischen Aufgaben auf private Sicherheitsunternehmen in der Schweiz?», in LeGes 2008/3, S. 428, 429 und 433 sowie auch Andreas Donatsch/Felix Blocher, Zürich, «Outsourcing im Strafverfahren» in Schweizerische Zeitschrift für Strafrecht ZStrR, Band 126, 2008, S. 347ff.