Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Absatz 2 hält fest, dass die Bundesbehörde ein Sicherheitsunternehmen beauftragen kann, das über eine kantonale Bewilligung zur Ausübung einer Tätigkeit im Sicherheitsbereich verfügt. In dem Fall beschränkt sich die Überprüfung der Voraussetzungen nach Absatz 1 auf die Frage, inwieweit die kantonalen Bewilligungsvoraussetzungen mit diesen Anforderungen vergleichbar sind. Der Entwurf der KKJPD für ein Konkordat über die Sicherheitsunternehmen vom 14. November 2008 sieht Minimalanforderungen für eine Bewilligungserteilung vor, welche mit den Anforderungen von Absatz 1 kongruent sind. Wird demzufolge ein Sicherheitsunternehmen beauftragt, das über eine konkordatskonforme kantonale Bewilligung verfügt, so hat die diesbezügliche Überprüfung durch die Behörde pragmatisch zu erfolgen, etwa durch das Einverlangen von Kopien oder anderen Belegen der verlangten Bewilligung. Mit dieser Bestimmung kann somit vermieden werden, dass faktisch Doppelbewilligungen erteilt werden und die Bundesbehörde Anforderungen überprüft, welche bereits vom zuständigen Kanton bei der Bewilligungserteilung kontrolliert wurden.
Art. 96 Ausnahmen
Dieser Artikel ermächtigt den Bundesrat zum Erlass bestimmter Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Artikel 95. Diese bestehen bereits nach geltendem Recht gemäss VES. Der Bundesrat soll diese Ausnahmen auf Verordnungsstufe näher regeln:
So räumt Artikel 7 VES der Bundesbehörde einen gewissen Ermessensspielraum ein, wodurch sie der Auftragsart und den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragen kann. Grundsätzlich ist es der Behörde dadurch möglich, im Ausland Sicherheitsunternehmen zu verpflichten, die die Anforderungen von Artikel 95 erfüllen. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass in Ausnahmefällen kein einziges Unternehmen den Anforderungen genügt, weil z. B. ein lokales Sicherheitsunternehmen den Sicherheitsmarkt monopolisiert. Aus diesem Grund soll der Bundesrat weiterhin eine Ausnahmeregelung nach Artikel 7 VES vorsehen, wonach die Behörde die Dienste einer privaten Sicherheitsfirma in Anspruch nehmen kann, die den Anforderungen von Artikel 95 nicht vollständig genügt, falls es am Ort der Vertragserfüllung kein Unternehmen gibt, das die Anforderungen erfüllt und falls der Personen- oder Gebäudeschutz im Ausland anders nicht gewährleistet werden kann. Die Behörde setzt sich dafür ein, dass das Sicherheitsunternehmen die Anforderungen von Artikel 91 erfüllt, indem sie so rasch wie möglich für eine den Anforderungen entsprechende Ausbildung ihres Sicherheitspersonals sorgt.
Absatz 3 von Artikel 5 VES sieht zudem eine Ausnahme vor, wenn eine Schutzaufgabe in einem Land zu verrichten ist, in dem aufgrund der politischen Lage (Konflikt-, Risiko-, oder Kriegsgebiet) weder lokale Institutionen noch internationale Gesellschaften einen entsprechenden Versicherungsschutz anbieten. Ist z.B. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, soll die Voraussetzung von Artikel 95 Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung finden.
Des Weiteren sieht die VES vor, dass das Sicherheitspersonal im Ausland grundsätzlich unbewaffnet auftritt und keinen polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen ausüben darf (Art. 10 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 VES).
Schliesslich formuliert Absatz 4 von Artikel 5 VES eine Ausnahme zugunsten von Personen, die gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Anlageschutzverordnung