Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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vom 2. Mai 1990 (SR 510.518.1) vertraglich mit der Überwachung oder Bewachung militärischer Anlagen betraut sind. Es handelt sich dabei in der Regel nicht um Sicherheitsunternehmen, sondern um natürliche Personen, die in der Nähe der zu schützenden Anlage leben. Diese Ausnahme enthebt die Behörde allerdings nicht von der Pflicht, die Zuverlässigkeit der beauftragten Person zu überprüfen.

2.8.3 3. Kapitel: Befugnisse

Art. 97 Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen

Die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen richtet sich nach den Grundsätzen rechtsstaatlichen Handelns gemäss Artikel 5 BV. Nach herrschender Lehre sind nicht nur öffentlich-rechtliche Körperschaften, sondern auch Private, die stellvertretend staatliche Aufgaben übernehmen, an diese Grundsätze gebunden,104 die da wären: Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage (Art. 5 Abs. 1 BV), öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV), Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), Vorrang des Völkerrechts (Art. 5 Abs. 4 BV). Eine gesetzliche Grundlage, öffentliche Interessen und die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes werden in Artikel 36 BV als Bedingungen für die Einschränkung von Grundrechten genannt.

Absatz 1 hält ausdrücklich den Grundsatz fest, dass für den Einsatz von polizeilichen Zwang und polizeilicher Massnahmen eine hinreichende gesetzliche Grundlage notwendig ist. Erforderlich ist eine entsprechende Bestimmung in einem formellen Gesetz. Dieser Grundsatz ist bereits heute in der VES in Artikel 3 und 8 Absatz 1 Buchstabe a am Ende festgehalten.

So weit es sich jedoch um die Erfüllung einer sicherheitspolizeilichen Aufgabe nach dem PolAG handelt, liefert Absatz 2 diese erforderliche gesetzliche Grundlage für die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilicher Massnahmen durch das beauftragte Sicherheitspersonal. Diese Befugnis ist beschränkt auf die Ausübung des Hausrechts. So soll dem Sicherheitspersonal erlaubt sein, bei Eingangskontrollen selbstständig störende Personen kurzfristig festzuhalten, sie wegzuweisen oder vom Gebäude fernzuhalten, oder die Personen oder ihre Taschen durchsuchen zu können. Mit dieser Befugnis sind sie nicht darauf angewiesen, allein hierfür Mitarbeitende von fedpol hinzuziehen zu müssen. Diese Berechtigung ist mit den entsprechenden Anforderungen des ZAG verbunden, so dass z.B. nur hinreichend ausgebildetes Sicherheitspersonal zum Einsatz dieser polizeilichen Massnahmen hinzugezogen werden darf (Art. 8 ZAG).

Art. 98 Vertragsinhalt

Gemäss Absatz 1 obliegt es der beauftragenden Bundesbehörde, vertraglich zu regeln, ob und in welchem Umfang die Ausübung der Schutzaufgabe die Anwendung von polizeilichem Zwang und polizeilichen Massnahmen im Einklang mit dem einschlägigen Gesetz erfordert. Die Behörde bestimmt folglich im Einzelnen die polizeilichen Massnahmen, die das Sicherheitspersonal ergreifen darf. Sie hat sich hier-

104 Jean-François AUBERT und Pascal MAHON, Petit Commentaire de la Constitution fédé- rale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich 2003, zu Artikel 5 BV S. 41 Kap. 4.