Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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bei an den Rahmen des für den konkreten Einsatz massgeblichen Bundesgesetzes sowie an die Grundsätze von Artikel 9 des ZAG zu halten.
Unter «polizeilichem Zwang» und «polizeilichen Massnahmen» sind die Begriffe nach ZAG zu verstehen: So umfasst der polizeiliche Zwang die Anwendung körperlicher Gewalt sowie den Einsatz von Hilfsmitteln (wie Handschellen, andere Fesseln und Diensthunde) und Waffen (wie Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen). Zu den polizeilichen Massnahmen gehören das kurzfristige Festhalten sowie die Wegweisung und das Fernhalten von Personen, die Durchsuchung von Personen und ihrer persönlichen Effekten sowie von Räumen und Fahrzeugen und die Sicherstellung von Gegenständen.
Je nach Auftragsart ist das Sicherheitspersonal mit Waffen oder Hilfsmitteln auszurüsten. Aus diesem Grund hat die Behörde gemäss Absatz 2 im Vertrag ausdrücklich festzulegen, welche Waffen und Hilfsmittel erlaubt sind. Die zulässigen Hilfsmittel (Handschellen und andere Fesselungsmittel sowie Diensthunde) und Waffen (Schlag- und Abwehrstöcke, Reizstoffe und Schusswaffen) sind in Artikel 14 und 15 des ZAG festgelegt. Der Bundesrat hat gemäss Artikel 16 ZAG eine Liste der für die jeweiligen Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel und Waffen erlassen.
Gemäss Absatz 3 soll der Bundesrat noch weitere Einzelheiten des Vertragsinhaltes auf Verordnungsebene festhalten. So hat der Bundesrat bereits heute in Artikel 14 VES zwingend Vertragsregelungen vorgesehen, damit die Behörde gegenüber einem Sicherheitsunternehmen nach Artikel 100 einschreiten kann, falls das Sicherheitspersonal nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, die Erfüllung des Vertrages beeinträchtigt ist, das Sicherheitspersonal polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen anwendet oder die Voraussetzungen von Artikel 95 nicht mehr gegeben sind.
Art. 99 Notwehr und Notstand
Sofern die Gefahrenabwehr durch das Sicherheitspersonal im Rahmen eigentlicher Notwehr- oder Notstandssituationen geschieht, stellt sich die Frage, nach welchen Bestimmungen diese Massnahmen zu beurteilen sind. Mit vorliegendem Artikel werden die einschlägigen Bestimmungen zur Notwehr und Nothilfe ausdrücklich vorbehalten. Dem Sicherheitspersonal stehen gestützt auf das PolAG nicht mehr und nicht weniger Befugnisse wie jeder anderen Privatperson zu. Bei Handlungen in Notwehr oder Notstand kann sich eine beschuldigte Person eines Sicherheitsunternehmens auf die Regelungen von Artikel 15ff. StGB berufen, die ihr für den Fall der gerechtfertigten Notwehr und des Notstandes Strafbefreiung gewähren (Art. 15 und 17 StGB). Für den Fall der nachvollziehbaren, aber exzessiven Reaktion wird die Handlung als nicht schuldhaft beurteilt (Art. 16 und 18 StGB). Ob eine Handlung der Sicherheitsperson zudem als gesetzlich erlaubt im Sinne von Artikel 14 StGB betrachtet werden kann, muss in jedem Einzelfall anhand der für ihren Einsatz massgeblichen Rechtsgrundlage beurteilt werden.