Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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2.8.4 4. Kapitel: Kontrolle
Art. 100 Meldung an die zuständige Zulassungsstelle
Dieser Artikel bildet ein weiteres, mittelbares Kontrollelement in dem er der Bundesbehörde die Befugnis erteilt, Verfehlungen des Sicherheitsunternehmens oder seines Sicherheitspersonals der zuständigen Zulassungsstelle zu melden. Wie nach Artikel 95 Absatz 2 die Bundesbehörde in Einzelfall auf die Feststellungen der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde für die Auftragserteilung abstellen kann, muss sie auch befugt sein, ihrerseits bewilligungsrelevante Informationen an die kantonale Behörde zur Weiterbearbeitung und –beurteilung einer allfälligen (administrativen) Sanktion weiterleiten zu können. Sollte die Information zu einem Bewilligungsentzug führen, kann das betroffene Sicherheitsunternehmen in der Folge die Voraussetzungen nach Artikel 95 nicht mehr erfüllen. Da es sich hierbei um besonders schützenswerte Personendaten handeln kann, ist eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die entsprechende Bekanntgabe dieser Informationen an die kantonale Zulassungsstelle angebracht.
Art. 101 Kontrolle
Gemäss dieser Bestimmung hat die Bundesbehörde eine regelmässige Kontrolle der Vertragserfüllung sicherzustellen. Die Vertragsklauseln gestützt auf Artikel 98 ermöglichen es der Behörde, diese Kontrolle wahrzunehmen. Als geeignetes Instrumentarium kann sie beispielsweise vom Sicherheitsunternehmen Auskünfte verlangen (Art. 14 Bst. a VES) oder Inspektionen vornehmen. Diese Kontrolle ist vertraglicher Natur. Bei Nichterfüllung des Vertrags kann die Behörde vom Sicherheitsunternehmen die Bezahlung einer Konventionalstrafe fordern (vgl. vorne Art. 95 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 2 VES). Der Bundesrat wird beauftragt, die weiteren Einzelheiten hierzu auf Verordnungsstufe zu regeln. Darin können auch bisherige Erfahrungen mit derartigen Verträgen und mit effizienten Kontrollinstrumenten einfliessen und auf allfällig neue Entwicklungen in diesem Gebiet hinreichend schnell reagiert werden.
2.9 9. Titel: Finanzhilfen und Abgeltungen (Art. 102)
Art. 102 Finanzhilfen und Abgeltungen
Absatz 1 dieser Bestimmung entspricht wörtlich dem heutigen Artikel 28 Absatz 2 BWIS.
Der Absatz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen Artikel 28 Absatz 3 BWIS und bildet die gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen des Bundes zugunsten des Schweizerischen Polizeiinstitituts (SPI) in Neuenburg. Das SPI ist eine private Stiftung; es wird getragen von Bund, Kantonen und Gemeinden und erbringt Dienstleistungen im Bereich der polizeilichen Ausbildung, Weiterbildung und Kaderausbildung an. Es entwickelt im Interesse der Schweizer Polizei eine nationale Ausbildungsstrategie und koordiniert im föderalistischen Umfeld die nationale Unité de Doctrine. Zudem verlegt es polizeiliche Lehrmittel.