Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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Absatz 3 basiert auf Artikel 353 StGB, demzufolge der Bund Finanzhilfen und Abgeltungen an Interpol ausrichten kann, erweitert diesen aber über Interpol hinaus auf «andere internationale polizeiliche Organisationen», wozu etwa Europol gehört.
Mit der neu eingefügten Delegationsnorm in Absatz 4 soll klar gestellt werden, dass der Bundesrat die wesentlichen Leitplanken für die Ausrichtung der Finanzhilfen und Abgeltungen auf Verordnungsstufe festlegt, wie dies bereits heute in der Verordnung über die finanziellen Leistungen an die Kantone zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS-Abgeltungsverordnung, SR 120.6) und in der Verordnung über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung (VSB, SR 120.72) der Fall ist.
2.10 10. Titel: Datenschutz und Rechtsschutz (Art. 103-105)
Art. 103 Dokumentationspflicht
Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) verlangt von allen Verwaltungsbehörden eine «systematische Aktenführung» (Art. 22 Abs. 1). Das gilt ganz besonders auch für das Handeln der Polizeibehörden, das in allen entscheidenden Bereichen dokumentiert sein muss. Nur so ist jederzeitige Nachvollziehbarkeit gewährleistet. Dieser Grundsatz gilt auch im Polizeirecht der Kantone.105
Art. 104 Datenschutz
Mit Artikel 104 wird bestätigt, dass sich die Bearbeitung von Personendaten und damit insbesondere die polizeiliche Informationshilfe nach den Regeln des Datenschutzgesetzes (SR 235.1) richtet.
Art. 105 Rechtsschutz und Haftung
Mit Artikel 105 Absatz 1 wird auf die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensrechts sowie der gesetzlichen Regelungen zum Bundesverwaltungs- und zum Bundesgericht hingewiesen. Absatz 2 erwähnt die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes.
2.11 11. Titel: Schlussbestimmungen (Art. 106-109 und Anhänge 1-3)
2.12 Anhänge 1 und 2
Diese Anhänge entsprechen wörtlich denjenigen des SIaG. Einzig in Anhang 1, Ziffer 6, wurde ein fehlerhafter Gesetzesverweis korrigiert (neu «Leistungsbetrug gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht [Art. 14 Abs. 1 VStR]ۚ »).
105 Vgl. statt vieler § 12 Absatz 1 des Polizeigesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2007: «Die Polizei dokumentiert ihr Handeln angemessen.».