Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten
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2.13 Anhang 3
2.13.1 Aufzuhebende Gesetze
Das ZentG, das BPI und das SIaG gehen vollumfänglich im neuen PolAG auf und können entsprechend aufgehoben werden.
2.13.2 Änderungen bisherigen Rechts
2.13.2.1 Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
Art. 96 Abs. 2
Die in Absatz 2 aufgeführten gesetzlichen Mitteilungspflichten werden der Vollständigkeit halber ergänzt und an die zum Zwecke der Systematisierung vorgenommenen Gesetzesänderungen angepasst.
Art. 99 Abs. 3
Der Verweis auf das bisherige ZentG wird durch jenen auf das PolAG ersetzt.
Art. 286a Abgrenzung zu anderen Fahndungs- und Ermittlungsmassnahmen
Im Artikel 286 und dem mit dem PolAG neu zu schaffenden Artikel 286a StPO geht es – anders als bei den Bestimmungen über Informanten und Vertrauenspersonen im
2. Kapitel des 3. Titels der Vorlage – um den Einsatz von Angehörigen von Strafverfolgungsbehörden. Um den Einsatz von Polizeiangehörigen von Bund und Kantonen an der Schnittstelle zur verdeckten Ermittlung in formell-gesetzlicher Hinsicht zu klären, soll in einem neuen Artikel 286a der Strafprozessordnung eine Abgrenzung der verdeckten Ermittlung zu alltäglichen Ermittlungs- und Fahndungsmassnahmen vorgenommen werden, bei denen Angehörige der Polizei im Kontakt mit Privaten tunlichst davon absehen müssen, ihre polizeiliche Identität und die damit verbundenen dienstlichen Absichten zu früh erkennbar werden zu lassen.
Solche meist punktuellen Einsätze können in ganz unterschiedlichen Situationen angezeigt sein, z.B. zur Einnahme der Opferrolle bei Betrugs-, Erpressungs- oder Korruptionsfällen vor der Geldübergabe an den Täter oder zur Einnahme von Kundenrollen im Milieu. Diese Einsatzformen erweisen sich insbesondere im Stadium der Vorbereitung des Zugriffs auf gefährliche Zielpersonen als unerlässlich, weil die damit einhergehenden Verletzungs- oder Enttarnungsrisiken Opfern, Informanten oder Vertrauenspersonen, die im jeweiligen Umfeld verkehren, nicht zugemutet werden dürfen. Die Gemeinsamkeit dieser von der polizeilichen Praxis unter der Begrifflichkeit der sog. «verdeckten Fahndung» zusammengefassten Massnahmen mit der verdeckten Ermittlung besteht vorrangig darin, dass die so eingesetzten Polizeiangehörigen im Gegensatz zu den verdeckt ermittelnden Kolleginnen und Kollegen nicht durch den Aufbau eines besonderen Vertrauensverhältnisses in ein kriminelles Umfeld eindringen. Vielmehr nehmen die Polizeiangehörigen lediglich punktuelle Kontakte zu den Zielpersonen auf; diese Kontakte münden im Falle eines erfolgreichen Abschlusses der angestrebten Fahndungs- resp. Zugriffszwecke meist ohnehin in einer Enttarnung der verdeckt agierenden Beamten. Dementsprechend