Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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erübrigt sich auch die Ausstattung mit einer Legende und den entsprechenden Tarndokumenten.

Im geltenden Strafprozessrecht wurde auf eine Regelung dieser alltäglichen Einsatzform verzichtet, weil Polizeiangehörige keine generelle gesetzliche Pflicht haben, ihre dienstliche Identität bekanntzugeben, solange sie der Bürgerin oder dem Bürger nicht hoheitlich gegenübertreten. An dieser Rechtslage hat das Bundesgericht mit seinem Entscheid 134 IV 266ff. insoweit etwas geändert, als es die Observation von Chat-Räumen, Foren u.ä. den Bestimmungen der verdeckten Ermittlung im Sinne von Artikel 286 StPO unterstellt, sobald die Polizei unter Verwendung eines Pseudonyms mit potenziellen Straftätern kommuniziert. Diese Rechtsprechung wurde von parlamentarischer Seite wiederholt kritisiert.106 Da es sich bei den beschriebenen Polizeieinsätzen im Cyber-Bereich um punktuelle Kontrollen handelt, bei welchen die kommunizierenden Beamten weder ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen noch in ein kriminelles Umfeld eindringen, ist der Bundesrat der Auffassung, dass der Gesetzgeber Artikel 286 StPO durch den neuen Artikel 286a ergänzen sollte, der die erwähnten Polizeieinsätze im Cyber-Bereich den Bestimmungen der verdeckten Fahndung zuweist, welche die Polizei in eigener Kompetenz vornehmen kann. Namentlich mit Blick auf den Schutz von Minderjährigen vor sexuellen Übergriffen soll es der Polizei auch erlaubt sein, im Zuge der Kommunikation im Cyber-Bereich Zusagen für Treffen zu machen, die von Tatentschlossenen vorgeschlagen werden.

Ebenfalls unter Artikel 286a StPO fallen die Beobachtungsmassnahmen im Internet mit repressiver Zielsetzung, bei welchen unter Verwendung eines Pseudonyms im Internet Verkaufsauktionen und Inseratenseiten beobachtet werden, um rechtswidrige Inhalte (beispielsweise Aufrufe zu Gewalt, Rassendiskriminierung, Kinderpornografie, Verkauf von Deliktsgut, betrügerische Angebote etc.) aufzuspüren und mit den Anbietern in Kontakt zu treten.

Erreichen die Aktivitäten der Polizei eine Intensität, die den Rahmen einer einfachen Identitätstäuschung sprengt, fallen sie unter den Genehmigungsvorbehalt der verdeckten Ermittlung i.S.v. Artikel 286 StPO. Zeichnet sich ab, dass die Polizei ein besonderes Vertrauensverhältnis aufbauen muss, ehe es nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einem Kontakt oder zu einem Geschäftsabschluss kommen kann, wird sie also rechtzeitig um richterliche Genehmigung nachsuchen müssen.

Absatz 2 stellt sicher, dass die zum Schein als Privatperson auftretenden Polizeiangehörigen die kontaktierten Personen nicht zu Straftaten anstiften. Soweit sich diese Einsatzform gegen Zielpersonen richtet, welche die verfolgten Straftaten bereits begangen haben, oder wenn die Straftaten unmittelbar vor deren Vollendung stehen, erweist sich die Anstiftungsgefahr ohnehin als gering.

Alternativvorschlag Jositsch: Den gleichen Zweck wie die vorgeschlagene Bestimmung verfolgt die am 5. Mai 2009 von der Rechtskommission des Nationalrates überwiesene parlamentarische Initiative Jositsch (08.458)107. Dies ist ein Indiz dafür, dass der Gesetzgeber beabsichtigt, die durch den erwähnten Chatroom-Entscheid des

106 08.3841 Mo Schmid-Federer vom 17.12.2008: Verdeckte Ermittlungen im Vorfeld von Strafverfahren, vom Nationalrat am 3. Juni 2009 angenommen und an den Zweitrat überwiesen.

107 08.458 Pa.Iv. Jositsch vom 29.9.2008: Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung.