Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Bundesgerichts festgestellte Bruchstelle gesetzgeberisch zu füllen und nicht eine allfällige Entwicklung der Rechtsprechung abwarten will.

Während Jositsch die Täuschung als zentrales Abgrenzungskriterium nennt, zieht es der Bundesrat vor, an die bewährten Kriterien in Artikel 1 BVE anzuknüpfen.

Strukturermittlungen: Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Zentralstelle verdeckte Fahndungen im Rahmen von Strukturermittlungen vornehmen, richtet sich der entsprechende Einsatz nach Artikel 12 Absatz 3 und 4 der Vorlage, welche dem heutigen Artikel 11 Absatz 6 BPI entsprechen. In Fällen, bei denen der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses notwendig und vorgesehen ist, kann demgegenüber stets zumindest ein vager Tatverdacht gegen unbekannt (z.B. wegen organisierter Kriminalität gemäss Art. 260ter StGB) formuliert werden, so dass die vorgesehene neue Bestimmung des Artikel 286a StPO Anwendung findet. Somit besteht für den Bereich der Strukturermittlungen, zumindest auf der Ebene des Bundes, kein zusätzlicher Regelungsbedarf in der Polizeigesetzgebung. Für die kriminalpolizeiliche Tätigkeit der kantonalen Polizeibehörden ist die kantonale Gesetzgebung massgebend.

Art. 288 Legende und Zusicherung der Anonymität

Mit der Einführung der vorbereitenden Legendierung in Artikel 22 der Vorlage wird neu auch den Führungspersonen der verdeckten Ermittler die Möglichkeit eingeräumt, sich einer Tarnidentität zu bedienen. Der Wortlaut des bisherigen Artikels 288 StPO, welcher einzig auf die verdeckt ermittelnden Beamten beschränkt ist, wird dementsprechend auf die Führungspersonen ausgedehnt (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Artikel 22, Vorbereitende Legendierung).

2.13.2.2 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

Wie unter Ziffer 1.2 näher ausgeführt, werden aus dem BWIS die sicherheitspolizeilichen Aufgaben (Schutz von Personen und Gebäuden) und die präventiven Aufgaben (Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial mit zu Gewalt aufrufendem Inhalt sowie die Massnahmen zur Verhinderung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen nach den Artikeln 24 ff.) übernommen. Folglich können die entsprechenden Bestimmungen in Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe e und f, Artikel 13a, 28 Absätze 2 und 3 und jene im 5. Abschnitt (Art. 22–24) und Abschnitt 5a (Art. 24a–24h) ersatzlos aus dem BWIS gestrichen werden.

2.13.2.3 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer

Die Anpassung und Ergänzung von Artikel 67 Absatz 2 AuG erfolgt auf Grund der in Artikel 24 der Vorlage statuierten Zuständigkeit von fedpol, zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten bei Sportveranstaltungen Einreisesperren gegen Ausländerinnen und Ausländer zu verhängen. Der Vollständigkeit halber hält Buchstabe b zusätzlich deklaratorisch fest, dass fedpol auch in diesem Bereich über die Befugnis zur Verhängung eines Einreiseverbotes verfügt.