Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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2.13.2.4 Zivilgesetzbuch

Art. 43a Abs. 4 Ziff. 2

Aufgrund der Integrierung des BPI in den Einheitserlass wird der Gesetzesverweis auf das automatisierte Polizeifahndungssystem in Artikel 43a angepasst.

2.13.2.5 Strafgesetzbuch

Art. 285 Ziff. 1bis

Aufgrund eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den sicherheitspolizeilichen Aufgaben nach dem PolAG (Schutz der Bundesbehörden) und des Tatbestands der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird eine Ergänzung von Artikel 285 StGB im Rahmen der vorliegenden Gesetzgebung vorgeschlagen.

Artikel 285 StGB bildet nach herrschender Lehre das Pendant zu den beiden Tatbeständen 180 und 181 StGB, wenn sie gegen Magistratspersonen des Bundes, Mitglieder der Bundesversammlung sowie gegen den Bundesanwalt begangen werden, wobei jedoch nicht mehr zwischen Drohung und Nötigung differenziert wird. Sowohl Nötigung als auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sind Offizialdelikte. Der Tatbestand von Artikel 285 StGB ist aber insofern zu eng gefasst, als er das Vorliegen einer konkreten Amtshandlung voraussetzt. Dies bedeutet, dass die alleinige Drohung gegen einem Beamten ausserhalb einer konkreten Amtshandlung straflos bleibt, wenn der Betroffene keinen Strafantrag stellt. Gerade bei Magistratspersonen des Bundes, Mitgliedern der Bundesversammlung oder dem Bundesanwalt können aufgrund ihrer Medienpräsenz und Bekanntheit Einschüchterungen und Feindseligkeiten unabhängig von einer konkreten Amtshandlung, sondern allein aufgrund der Funktion der betreffenden Person erfolgen. Bei Drohungen und Nötigungen gegen diese Personen werden somit nicht allein die Betroffenen selbst, sondern primär ihre Funktion als solche angegriffen. Schutzobjekt von Artikel 285 StGB ist allgemein die öffentliche Gewalt, damit verbunden auch die körperliche Integrität der Personen, welchen die Ausübung dieser Gewalt übertragen ist, damit sie ihre öffentliche Funktion erfüllen können. Bei diesen Personen, die regelmässig exponiert sind, ist es nicht allein im persönlichen Interesse der Betroffenen, ob derartige Angriffe gegen sie bzw. gegen ihre Funktion strafrechtlich verfolgt werden. Der Entscheid, ob eine Drohung oder Nötigung tatsächlich die Ausübung dieser öffentlichen Funktion beeinträchtigt, bzw. ob ein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorliegt, soll demzufolge nicht allein den betroffenen Personen überlassen werden. Die neue Ziffer 1bisorientiert sich einerseits am geltenden Artikel 285 StGB, andererseits an Artikel 9 der Bundespersonalverordnung (BPV), demzufolge die Departemente durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Angestellten zu verhindern haben, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen. Entsprechend rechtfertigt es sich, diese Widerhandlungen nicht nur auf Strafantrag hin zu verfolgen, sondern von Amtes wegen (Offizialdelikt). Die völkerrechtlich geschützten Personen sind von dieser Neuregelung nicht betroffen, da gemäss herrschender Lehre mit Artikel 285 StGB vorab das reibungslose Funktionieren der (eigenen) staatlichen Organe sichergestellt werden soll.