Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Art. 317 bis Abs. 2

Gemäss Artikel 22 der Vorlage ist es der Polizei neu möglich, zur Vorbereitung einer verdeckten Ermittlung Tarnidentitäten aufzubauen, und diese durch entsprechende Dokumente zu untermauern. Anstelle der bis anhin vorgeschriebenen richterlichen Genehmigung wird eine zu diesem Zweck erfolgende Urkundenfälschung neu rechtmässig, wenn sie «mit Bewilligung» vorgenommen wird. Da die richterliche Genehmigung wohl für die Anordnung der verdeckten Ermittlung erforderlich ist, aber noch nicht für die Massnahmen zur Vorbereitung eines solchen Einsatzes, und da allfällige kantonale Parallelbestimmungen zur vorbereitenden Legendierung unterschiedliche Bewilligungsinstanzen vorsehen können, soll in Absatz 2 «richterliche Genehmigung» durch «Bewilligung» ersetzt werden.

Gliederungstitel vor Art. 349: Vierter Titel: Rechtshilfe

Wie nachfolgend erläutert wird, führt die rechtssystematische Bereinigung zwischen PolAG und StGB dazu, dass der Vierte Titel des Dritten Buches des StGB keine Bestimmungen mehr zur Amtshilfe enthält, sondern nur noch solche zur Rechtshilfe. Die Titelüberschrift wird entsprechend angepasst.

Aufzuhebende Bestimmungen:

Art. 351

Der Regelungsinhalt von Artikel 351 StGB ist neu vollumfänglich durch entsprechende Bestimmungen im PolAG abgedeckt:

- Die Übertragung der Aufgabe des polizeilichen Informationsaustausches an

fedpol erfolgt im umfassenden Sinn in den Artikeln 18 f., 39 Absatz 1 sowie 45 und 46 PolAG. Damit kann auf eine spezifische Aufgabenzuweisung bezüglich Interpol, wie sie in Artikel 351 Absatz 1 StGB vorgenommen wird, verzichtet werden. Absatz 2 sieht vor, dass kriminalpolizeiliche Informationen zur Verhütung von Straftaten nur übermittelt werden können, «wenn auf Grund konkreter Umstände mit der grossen Wahrscheinlichkeit eines Verbrechens oder Vergehens zu rechnen ist». Diese beiden Absätze der Bestimmung werden durch Artikel 44 PolAG abgedeckt. Aber auch die in Absatz 3 von Artikel 351 erwähnte Suche nach Vermissten und die Identifikation von Unbekannten bedarf als Teil des allgemeinen Kooperationsauftrags nach Artikel 33 Absatz 1 bzw. Artikel 39 des Gesetzes keiner expliziten Regelung mehr. Die in Absatz 4 von Artikel 351 vorgesehen Möglichkeit, Informationen mit Privaten auszutauschen, ist neu in den Artikeln 19, 30 und 50 des Gesetzes geregelt, womit diese Möglichkeit allgemein gilt und im Rahmen von Interpol nicht mehr erwähnt zu werden braucht.

Art. 352

Der Inhalt von Artikel 352 Absatz 1 StGB findet sich neu in Artikel 46 Absatz 3 im PolAG (für weitere Ausführungen hierzu siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung des PolAG). Dass die internationale polizeiliche Informationshilfe dem Datenschutzrecht des Bundes und der Kantone unterliegt, wird in Artikel 39 Absatz 2 PolAG festgehalten, und zwar in einem umfassenden Sinn, der die Interpol-