Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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Zusammenarbeit mit einschliesst. Damit kann Absatz 2 von Artikel 352 StGB dahinfallen. Der Inhalt von Artikel 352 Absatz 3 StGB wird als Artikel 54 Absatz 2 in das PolAG verschoben. Damit kann Artikel 352 StGB insgesamt aufgehoben werden.

Art. 353

Artikel 353 erweist sich heute, da die Schweiz auch Partner von weiteren internationalen Organisationen wie Europol geworden ist, in seiner Beschränkung auf Interpol als zu eng. Der Regelungsinhalt dieser Norm geht im weiter gefassten Artikel 102 Absatz 3 PolAG auf, womit Artikel 353 StGB aufgehoben werden kann.

Art. 354

Der Regelungsinhalt von Artikel 354 StGB wird neu durch Artikel 83 PolAG abgedeckt (für weitere Ausführungen hierzu siehe die Erläuterungen zu dieser Bestimmung des PolAG), wodurch die Bestimmung im StGB aufgehoben werden kann.

Art. 355a

Die Absätze 1 und 2 von Artikel 355a bilden neu den Inhalt von Artikel 55 PolAG. Der Inhalt von Artikel 355a Absatz 3 wird neu in verallgemeinerter Form, also losgelöst vom spezifischen Zusammenhang mit von Europol, durch Artikel 47 PolAG geregelt. Damit kann Artikel 355a im StGB aufgehoben werden.

Art. 355b

Mit dieser Bestimmung wurde an den Bundesrat die Zuständigkeit delegiert, eine Erweiterung des Mandats von Europol über eine entsprechende Anpassung des bilateralen Abkommens Schweiz-Europol eigenständig zu vereinbaren.108 Mit dem entsprechenden Entscheid des Bundesrates vom 14. November 2007 ist diese Erweiterung erfolgt, womit Artikel 355b gegenstandslos geworden ist und aufgehoben werden kann.

Art. 355c

Der Regelungsinhalt von Artikel 355c wird als neuer Artikel 56 unverändert in das PolAG verschoben, womit die Bestimmung im StGB aufgehoben werden kann.

Art. 355e

Diese Bestimmung wird unverändert als Artikel 57 in das PolAG verschoben. Damit kann die Bestimmung im StGB aufgehoben werden.

108 Vgl. hierzu: Botschaft Europol, BBl 2005 992 f.