Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/52: Bundesgesetz über die polizeilichen Aufgaben des Bundes (Polizeiaufgabengesetz) · 97 Seiten

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2.13.2.6 DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003

Art. 1

Bei der Erläuterung von Artikel 84 PolAG wurde dargelegt, warum die Bestimmungen zum DNA-Profil-Informationssystem aus dem DNA-Profil-Gesetz herausgetrennt und in das PolAG verschoben werden sollen. Spiegelbildlich ist nun hier die entsprechende Änderung des DNA-Profil-Gesetzes zu erläutern:

Mit der Überführung des 4. Abschnitts des DNA-Profil-Gesetzes (DNA-Profil-Informationssystem, Art. 10-12) in das PolAG ist der in Artikel 1 Absatz 1 geregelte Gegenstand des DNA-Profil-Gesetzes (in der Fassung vom 20. März 2009) entsprechend um den Inhalt des Buchstaben b zu reduzieren (Datenbearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem).

Umgekehrt ist im DNA-Profil-Gesetz für die Regelung des Informationssystems neu auf das PolAG zu verweisen (Absatz 3). Der Umstand, dass das Informationssystem durch den Bund betrieben wird, ist mit der Präzisierung ergänzt, dass dieser Betrieb «ausschliesslich» durch den Bund erfolgt (eine im geltenden Recht in Art. 10 Absatz 2 DNA-Profil-Gesetz festgelegte Einschränkung).

Art. 10-12

Siehe die Erläuterungen oben zu Artikel 1.

Art. 13 Abs. 1

Die Teilrevision des DNA-Profil-Gesetzes zur Überführung von dessen 4. Abschnitt in das PolAG (siehe oben) soll darüber hinaus zu einer Aktualisierung von dessen Artikel 13 Absatz 1 genutzt werden. Rund sechs Jahre sind seit der Schaffung des DNA-Profil-Gesetzes verstrichen. Seither hat sich die Schweiz vor allem im Rahmen von Europol und Schengen gestützt auf staatsvertragliche Regelungen weitere Kanäle für die internationale polizeiliche Informationshilfe erschlossen. Entsprechend ist die explizite Einschränkung auf die Interpol-Zusammenarbeit im geltenden Artikel 13 Absatz 1 DNA-Profil-Gesetz durch eine bezüglich des zu verwendenden Informationskanals offene Formulierung abzulösen.

Art. 14 Abs. 2 und 3

Gegenstand der Absätze 2 und 3 ist der Betrieb des polizeilichen Informationssystems. Die Regelung des Betriebs soll künftig aber alleiniger Gegenstand des PolAG sein. Nun, da das DNA-Profil-Informationssystem im PolAG bei den übrigen polizeilichen Informationssystemen geregelt wird, können die Absätze 2 und 3 im DNA-Profil-Gesetz gestrichen werden.

2.13.2.7 Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 2008

Art. 2 Abs. 2

Nach der geltenden Fassung dieser Norm untersteht die Armee dem ZAG nur, «soweit sie im Inland Assistenzdienst für zivile Behörden des Bundes leistet». Neu soll