Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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1.2.9 Kapitel VIII: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften (Art. 39 und 40)
1.2.9.1 Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Art. 39)
Artikel 39 regelt das Verhältnis der Konvention zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen– und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 15. November 2000 angenommen wurde. In der Schweiz wurde dieses Zusatzprotokoll am 26. November 2006 in Kraft gesetzt76. Darüber hinaus erfüllt das schweizerische Recht bereits heute verschiedene Anforderungen, die das Zusatzprotokoll als fakultative Weiterentwicklung der landesrechtlichen Gesetzgebung postuliert.
1.2.9.2 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften (Art. 40)
Artikel 40 regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu anderen völkerrechtlichen Regelungen, insbesondere im Bereich des Menschenhandels (Abs. 1), des humanitären Völkerrechts, der Menschenrechte und der Rechtsstellung der Flüchtlinge (Abs. 4). Absatz 3 enthält die so genannte Entkoppelungsklausel («disconnecting clause»), wonach EU–Mitgliedstaaten – unbeschadet des Ziels und Zwecks dieses Übereinkommens und seiner uneingeschränkten Anwendung gegenüber den anderen Vertragsparteien – untereinander die einschlägigen EG– und EU–Vorschriften anwenden, soweit es für die betreffende Frage entsprechende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union gibt, die auf den konkreten Fall anwendbar sind. Da die Eidgenossenschaft keinen bilateralen Vertrag mit der EG oder EU abgeschlossen hat, der sie entsprechend verpflichten würde, vermag die Entkoppelungsklausel für sie keine Rechtswirkung zu entfalten.
1.2.10 Kapitel IX: Änderungen des Übereinkommens (Art. 41)
Laut Artikel 41 der Konvention sind alle Vertragsparteien ermächtigt, Änderungsvorschläge an dem Übereinkommen anzubringen. Diese werden an den Generalsekretär des Europarates übermittelt, welcher sie an die Mitgliedstaaten des Europarates, die Vertragsparteien, die europäische Gemeinschaft, jeden zur Unterzeichnung und zum Beitritt eingeladenen Staat sowie an GRETA77 weiterleitet. Letztere unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zum jeweiligen Änderungsvorschlag. Nach Prüfung des Vorschlages und Stellungnahme kann das Ministerkomi-
76 SR 0.311.542, publiziert in AS 2006 5917.
77 Siehe Ziff. 1.2.8 (Art. 36 der Konvention).