Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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helfen, ihre Rolle bei der Durchsetzung von Ansprüchen Dritter gegen die zu schützende Person wahrzunehmen.
Zu den öffentlichen Stellen zählen die zentralen und dezentralen Verwaltungsträger von Bund, Kantonen und Gemeinden (d.h. auch öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten und Stiftungen) wie auch privatrechtliche Verwaltungsträger mit öffentlichen Aufgaben (z.B. gemischtwirtschaftliche Unternehmungen oder spezialgesetzliche Aktiengesellschaften wie die Swisscom oder die SBB.)
Art. 17 Sperre der Bekanntgabe von Daten
Mit dieser Bestimmung wird eine Grundlage für die Verpflichtung öffentlicher Stellen und Privater geschaffen, auf Anordnung der Zeugenschutzstelle personenbezogene Daten nicht bekanntzugeben oder Daten, welche einen Rückschluss auf den aktuellen oder bisherigen Wohnort erlauben, gemäss Angaben der Zeugenschutzstelle zu bearbeiten (z.B. Adresse der Zeugenschutzstelle). Die Verpflichtung besteht nur insoweit, als dies technisch auch möglich ist (z.B. durch Beschränkung der Zugriffsberechtigung auf diese Daten).
Betroffen von dieser Regelung sind v.a. öffentliche Datensammlungen und Register z.B. bei den Gemeinden (Einwohnerkontrolle, Grundbuch etc.), kantonalen Ämtern (Fahrzeugausweis) oder Bundesämtern (Ausweis-Informationssystem, Sozialversicherungen, Armee etc.), aber auch private Datensammlungen.
Art. 18 Mitteilung von Auskunftsersuchen
Gemäss dieser Bestimmung sollen die öffentlichen und privaten Stellen, die von der Zeugenschutzstelle ins Vertrauen gezogen werden, dieser unverzüglich eine Mitteilung machen, wenn sie eine Anfrage in Bezug auf gesperrte oder nicht gesperrte Daten zur geschützten Person feststellen (Absatz 1). Eine Pflicht, hierfür besondere technische Vorkehrungen einzurichten, wird hiermit aber nicht begründet.
Kann ein Informationssystemen bereits heute Abfrageprotokolle für Zugriffe auf eine bestimmte Person generieren, sollen diese auf Verlangen an die Zeugenschutzstelle herausgegeben werden (Absatz 2).
Diese Verpflichtungen verfolgen zwei Zwecke. Sie soll einerseits dem Erkennen und Verhindern von Ausspähversuchen durch den Gefährder dienen. Zum anderen ermöglicht sie der Zeugenschutzstelle, ihre Rolle bei der Durchsetzung von Ansprüchen Dritter gegen die zu schützende Person wahrzunehmen (z.B. weil ein Gläubiger die Person sucht).
Mit Blick auf die möglichen Folgen einer Nichtweitergabe von Informationen prüft die Zeugenschutzstelle in jedem Einzelfall in Rücksprache mit der angefragten Stelle, ob eine Weitergabe erfolgen kann oder welche Massnahme zu ergreifen ist.
Art. 19 Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität
Der Aufbau einer wirksamen Tarnidentität erweist sich häufig als unverzichtbar für wirkungsvollen Zeugenschutz. Hierfür sind auch Dokumente mit Tarnpersonalien erforderlich. Die zu schützende Person muss mit Urkunden und Nachweisen ausgestatten werden, mit denen der für die Tarnung angenommene Lebenslauf nachvollzogen werden kann. In dieses Abschottungssystem müssen auch die für die Tarnidentität bedeutsamen Datensammlungen und Register miteingebunden werden. Zwecks