Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Erreichung dieses Zieles sind die öffentlichen Stellen zu verpflichten, auf Ersuchen der Zeugenschutzstelle Dokumente und Urkunden herzustellen oder zu verändern sowie die geänderten Daten zu bearbeiten, d.h. die Person wird unter der neuen Identität im Register erfasst. Auch private Stellen sind zu verpflichten, den Begehren der Zeugenschutzstelle nachzukommen, denn auch im privaten Bereich werden Ausweise, Zeugnisse, Bestätigungsschreiben sowie ähnliche Dokumente ausgestellt. Effektiver Zeugenschutz erfordert daher die entsprechende Miteinbindung privater Stellen.
Die Mitwirkungspflicht bezieht sich nur auf Dokumente, welche eine Person bereits unter früherem Namen erworben hat. Im Hinblick auf die Verwendung der Dokumente im Rechtsverkehr ist es wichtig, dass der Person nicht Qualifikationen zugeschrieben werden, welche sie nicht auch erworben hat.
Gemäss Absatz 2 sind beim Aufbau einer vorübergehenden neuen Identität öffentliche oder private schützwürdige Interessen zu berücksichtigen. Damit wird klargestellt, dass der Aspekt des Zeugenschutzes nicht ohne Einschränkung und kritiklos über entgegenstehende öffentliche oder private Interessen gestellt wird. Bei einem beträchtlichen Teil der geschützten Personen wird es sich um Personen mit Vorstrafen handeln, auch können Einträge im Betreibungsregister oder anderen Registern mit ähnlicher Funktion vorhanden sein. Die Bestimmung schliesst an Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c an, nach welchem bei sich erheblich entgegenstehenden Interessen bereits die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm abgelehnt werden kann.
Nach Beendigung des Zeugenschutzprogrammes sind nach Absatz 3 die Einträge auf die neue Identität mit den Einträgen der ursprünglichen Identität zusammenzuführen und dann zu löschen. Dies erfordert eine manuelle Nachführung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen und dass die ausgestellten Ausweise eingezogen werden. Die Zeugenschutzstelle sorgt für die Einziehung und Vernichtung der benutzten Dokumente.
Eine Person, welche mehrere Jahre unter dem neuen Namen gelebt hat und so bekannt ist, möchte unter Umständen nach Ende des Zeugenschutzprogramms den vorübergehend angenommenen Namen behalten. Sie kann hierfür einen Namenswechsel nach Art. 30 ZGB beantragen. Gemäss Art. 30 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein solcher Grund wird in den Zeugenschutzprogrammfällen in der Regel gegeben sein. Der Namenswechsel wird - wie auch sonst üblich - im Zivilstandsregister entsprechend vermerkt.
Es kann zudem erforderlich sein, auch die Mitarbeiter der Zeugenschutzstelle vorübergehend mit einer anderen Identität auszustatten (z.B. um eine Wohnung für die vorübergehende Unterbringung der zu schützenden Person anmieten zu können). Offenes Auftreten der mit dem Zeugenschutz befassten Behörden als Angehöriger des Bundesamtes für Polizei könnte das Interesse Dritter wecken und damit das Risiko für die zu schützende Person oder die Behörden selber unnötig erhöhen. Die Möglichkeit des in Absatz 4 verankerten Handelns unter Tarnnamen für Angestellte der Zeugenschutzstelle ist aber auch zum Selbstschutz wichtig. Als Informationsträger ist der Angestellte insofern gefährdet, als Zielpersonen mittel Druckausübung auf die Zeugenschützer versuchen, an die Zeugen zu gelangen. Auch bei selbstverschuldetem Ausscheiden eines Zeugen aus dem Zeugenschutzprogramm ist es von Vorteil, wenn der Zeuge nicht die Echtpersonalien der Zeugenschützer kennt.