Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Art. 20 Anhörung bei Aufenthaltsregelung für Ausländerinnen und Auslän-

der

Für den Fall eines geplanten Widerrufs einer Aufenthaltsbewilligung eines Zeugen in einem Programm wäre es wichtig, dass die Anliegen des Zeugenschutzes und der Strafverfolgung (die Person als wichtigen Zeugen noch verfügbar zu haben) auch mitberücksichtigt werden können und so - wenn die sich gegenüberstehenden Interessen dies rechtfertigen - eine Ausweisung aufgeschoben werden kann.

Gemäss der neuen Bestimmung sollen Ausländer, welche in der Schweiz über einen Aufenthaltstitel verfügen (zum Aufenthaltstitel vgl. Artikel 36, Änderungen bisherigen Rechts) nicht ohne Rücksprache mit der Zeugenschutzstelle und ohne Kenntnis der Umstände ausgewiesen werden können. Vor der Nichtverlängerung oder dem Widerruf einer Bewilligung nach Art. 62 oder 63 des Ausländergesetzes oder der Verfügung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gemäss Art. 64 - 68 des Ausländergesetzes soll die zuständige Behörde die Zeugenschutzstelle anhören. Dies setzt voraus, dass die zuständige kantonale Ausländerbehörde (in Fällen der vorläufigen Aufnahme das Bundesamt für Migration) vorgängig über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms in Kenntnis gesetzt worden ist. Ist dies nicht der Fall, muss die Zeugenschutzstelle spätestens nach Zustellung des Entscheids der Ausländerbehörde mit der verfügenden Behörde oder nach Einreichen einer Beschwerde mit der Beschwerdeinstanz Kontakt aufnehmen.

Art. 21 Abstimmung bei freiheitsentziehenden Massnahmen

Bei in ein Schutzprogramm aufgenommene Zeugen, die sich aufgrund ihrer Mittäterschaft oder aufgrund der Begehung eines anderen Deliktes vor Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm in Untersuchungshaft befinden und später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, ist eine enge Zusammenarbeit mit den Vollzugsbehörden notwendig. Die Herstellung des Einvernehmens mit der jeweiligen Strafvollzugsbehörde stellt sicher, dass die im Sicherheits- und Organisationsbereich der Vollzugsanstalt möglichen Gefährdungen beherrscht werden können. Im Rahmen der Untersuchungshaft mag unter Umständen bereits der Hinweis genügen, dass eine Person unter keinen Umständen mit gewissen anderen Personen zusammengeführt werden darf.

Die Zeugenschutzstelle wird daher verpflichtet, die für den Zeugen zuständigen Strafvollzugsbehörden oder den Leiter der Vollzugsanstalt von Beginn und Ende des Zeugenschutzes zu unterrichten und die für den Schutz notwendigen Massnahmen im Einvernehmen mit der Vollzugsleitung und unter Berücksichtigung der Belange des Strafvollzugs zu treffen. Gleichzeitig ist die Zeugenschutzstelle aber auch darauf angewiesen, dass die Leitung der Vollzugseinrichtung die Zeugenschutzstelle über alle für die Ausgestaltung und Fortführung des Zeugenschutzes bedeutsamen Umstände informiert.

3.3 Drittes Kapitel: Zeugenschutzstelle

3.3.1 Erster Abschnitt: Organisation und Aufgaben

Art. 22 Organisation

Angesichts der relativ kleinen Anzahl erwarteter Zeugenschutzfälle und des nötigen Aufbaus und Erhalts von Know-how und Professionalität dieser Stelle erscheint es