Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht

für die Schweiz sinnvoll, die Durchführung der Zeugenschutzmassnahmen sowohl für Zeugen aus Bundesverfahren als auch für Zeugen aus kantonalen Verfahren zentral bei den Bundesbehörden anzusiedeln144. Erfahrungen aus der operativen Zeugenschutzarbeit zeigen eine derartige Komplexität der Materie, dass die anzustrebende Effizienz und Professionalität nur auf der Ebene einer bundesweiten zentralen Zeugenschutzstelle zu bewältigen ist. Hinzu kommen die kleinräumigen Verhältnisse in der Schweiz, welche eine interkantonale und oft wohl internationale Zusammenarbeit erforderlich machen.

Die Bestimmung weist die operative Arbeit nach Massgabe dieses Gesetzes einer noch zu schaffenden Zeugenschutzstelle zu. Der Fokus der dem Schutz einer Person dienenden Zeugenschutzarbeit liegt bei der Abschottung und Sicherung einer Person gegen aussen. Diese zentralen Fragen decken sich mit den Aufgaben, welche das Bundesamt für Polizei im Bereich der verdeckten Ermittlung vornimmt. Eine Ansiedelung der Dienststelle beim Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, erscheint sachlich gerechtfertigt und zweckmässig, da damit vom dort vorhandenen Know-how und Kontakten zu Zeugenschutzstellen im Ausland profitiert werden kann. Die Zeugenschutzstelle ist zur Wahrung ihrer Unabhängigkeit personell und organisatorisch von den Ermittlungseinheiten zu trennen.

Art. 23 Aufgaben

Die Zeugenschutzstelle ist mit folgenden Aufgaben betraut:

a. Durchführung des Prüfverfahrens und Antragstellung an den Direktor oder die Direktorin fedpol zur Durchführung eines Zeugenschutzprogramms. Dieses Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des 2. Kapitels, 2. Abschnitt.

b. Durchführung der im Einzelfall erforderlichen Massnahmen zur Gewährleistung eines effektiven Schutzes. Einzelne Schutzmassnahmen sind stets in verhältnismässiger Weise anzuordnen: Sie müssen tatsächlich geeignet sein, das Eintreten einer Schädigung des Zeugen oder seiner Angehörigen zu verhindern. Es sind diejenigen Schutzmassnahmen anzuordnen, die dem Schutz so gut wie nötig dienen; es ist also die mildeste Erfolg versprechende Massnahme zu ergreifen. Die Direktorin oder der Direktor fedpol, der über die Aufnahme in das Programm entscheidet, wird damit gleichzeitig den Rahmen der Schutzmassnahmen beschliessen (z.B. Zulässigkeit des Aufbaus einer vorübergehenden neuen Identität), die Durchführung dieser Massnahmen und Ausgestaltung im Einzelnen obliegt dann aber der Zeugenschutzstelle.

Bei einer Person, die stark gefährdet ist, braucht es ein "Paket" aus verschiedenen Massnahmen, wobei zu Beginn sehr viele Massnahmen nötig sind, Schutz -und Betreuungsintensität dann mit der Zeit aber abflachen. Hierzu zählen niederschwellige Massnahmen wie z.B. Verhaltensberatung, Bereitstellung von Hilfsmitteln (neue Telefonnummer, Einbau Alarmsystem), psychologische Betreuung, Personen- und Objektschutz und kurzfristige sichere Unterbringung und Einrichtung von Auskunftssperren bei Behörden und privaten Stellen bis zur einer effektiven Umsiedlung und vorübergehenden Sicherung des Lebensunterhaltes und schliesslich der Beschaffung von

144 Vgl. Ergebnis der Anhörung der Kantone via KKJPD/SODK, Schreiben vom 9. April 2008.