Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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Tarndokumenten zur vorübergehenden Annahme einer neuen Identität. Nicht vorgesehen in der Schweiz ist die komplette Identitätsänderung im Sinne des registerrechtlichen Sterbenlassens einer Person.145

Die einzelnen Massnahmen müssen im jeweiligen konkreten Fall individuell geprüft werden. Die Durchführung von Gefährdungsanalysen und die laufende Überprüfung der Gefährdungssituation sind zum Entscheid über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahmen unerlässlich.

Voraussetzung für die Durchführung von einzelnen Massnahmen ist die Beschaffung und Unterhaltung der erforderlichen Logistik durch die Zeugenschutzstelle.

c. Allgemeine Beratung und Betreuung der geschützten Person sowie Unter-

stützung bei der Abwicklung persönlicher Angelegenheiten. Darunter fällt z.B. die zentrale Koordination der Zeugenschutzarbeit durch Zusammenarbeit mit den betroffenen Behörden (z.B. Einwohneramt, Fremdenpolizei, AHV-Zweigstelle etc.) und privaten Stellen (Vermieter, Telefon- und Internetanbieter, private Versicherungen, Schuldner und Gläubiger etc.). Die Zeugenschutzstelle nimmt hier eine wichtige Vermittlerfunktion ein. Sie hat sicherzustellen, dass keine Rückschlüsse vom alten auf den neuen Wohnort oder von einer alten auf die neue Identität gezogen werden können, muss aber gleichzeitig dafür sorgen, dass berechtigte Ansprüche von Dritten und gegenüber Dritten erfüllt werden können.

Zentraler Gedanke des Zeugenschutzes ist es auch, die Person so rasch als möglich und sinnvoll zu reintegrieren und der Selbständigkeit zuzuführen. Die Zeugenschutzstelle bietet hier entsprechende Unterstützung, so z.B. bei der Beschaffung eines Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes oder einer Umschulung.

d. Koordination der ausserprozessualen Schutzmassnahmen nach diesem Ge-

setz mit den nötigen prozessualen Schutzmassnahmen gemäss Art. 149 ff. StPO (vgl. hierzu die Erläuterungen in Ziff. 2.1.2 und 2.2.1);

e. Beratung und Unterstützung der inländischen Polizeibehörden bei Schutz-

massnahmen zugunsten von Personen ausserhalb eines Zeugenschutzprogramms. Dazu gehören auch die Beratung sowie die Unterstützung beim Ergreifen von Sofortmassnahmen für Personen, für welche ein Antrag zur Aufnahme in ein Programm gestellt wurde, der Entscheid über die Aufnahme jedoch noch ausstehend ist.

f. Prüfung des Ersuchens eines ausländischen Staates oder eines internationa-

len Strafgerichtshofes zur Aufnahme einer Person in das innerstaatliche Schutzprogramm. Es handelt sich hier um Personen, die sich bereits in einem Zeugenschutzprogramm befinden und via Ersuchen der jeweiligen ausländischen Zeugenschutzstelle oder des internationalen Strafgerichtshofes in das innerstaatliche Schutzprogramm übernommen werden können. Hier erfolgt keine neuerliche Prüfung der Kriterien, da dies bereits durch die jeweils federführende Zeugenschutzstelle vorgenommen wurde. Die Modalitäten richten sich nach den Art. 28 und 29.

145 Deutschland, Österreich und bspw. Norwegen sehen ebenfalls nur den Aufbau einer vorübergehenden Tarnidentität vor. Die Möglichkeit zur kompletten Identitätsänderung gibt es z.B. in Italien und Schweden.