Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten

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einer Person zur Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sind von der Zeugenschutzstelle Daten zu erheben.

Es handelt sich hier um Datenerhebungen in Bezug auf den Gefährder und dessen Umfeld, aber auch um Daten über die Lebensführung der zu schützenden Person, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse (z.B. in Bezug auf Anzahl gefährdeter Nahestehender), ihre finanzielle Lage (z.B. Schulden), ihren gesundheitlichen Zustand (z.B. Suchterkrankung) oder sonstige Aktivitäten, welche den Entscheid zur Aufnahme einer Person in ein Programm beeinflussen könnten (z.B. Gewalttätigkeit, Vorstrafen). Die Erhebung der Daten zur schützenden Person erlaubt der Zeugenschutzstelle auch die Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber Dritten, da nicht immer davon ausgegangen werden kann, dass die zu schützende Person alle nötigen und für die Interessenabwägung relevanten Angaben offenbart. Dies ist speziell bei Zeugen zu berücksichtigen, welche sich selber im kriminellen Umfeld bewegt haben und im Spannungsfeld zwischen Ausstieg und weiterer Delinquenz stehen oder finanzielle Probleme haben

Die Details der Zustimmung der zu schützenden Person sind in Artikel 4 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes geregelt. Keine Blankoermächtigung, sondern eine spezifische Zustimmung ist nötig für die Datenerhebung bei Privaten, welche dem Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 StGB unterstehen.

Art. 27 Datenerhebung

Zur Prüfung der Geeignetheit einer Person für die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm sowie zur Abklärung der Gefährdung soll die Zeugenschutzdienststelle deshalb über ein Abrufverfahren direkten Zugriff auf die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Register und Datensammlungen haben. Das Zugriffsrecht ist in den für diese Datenbanken massgeblichen Spezialgesetzen zu verankern (siehe hinten, Änderungen bisherigen Rechts). Bei den Zugriffen auf die polizeilichen Informationssysteme des Bundes und der Kurzabfrage des informatisierten Staatsschutz-Informations-System sind in den relevanten Gesetzen (BPI und BWIS) der Zugriff der Bundeskriminalpolizei im Allgemeinen bereits vorgesehen. Für die Erhebung weiterer Daten kann die Zeugenschutzdienststelle diese von den in Absatz 1 Buchstabe b - d genannten Behörden anfordern. Informationen von weiteren Behörden und privaten Stellen können mit der Zustimmung der zu schützenden Personen angefordert werden.

3.4 Viertes Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Ausland

Die Zusammenarbeit mit dem Ausland in Einzelfällen spielt schon alleine aufgrund der flächenmässig geringen Ausdehnung der Schweiz eine wichtige Rolle. Die Zusammenarbeit bezieht sich einerseits auf punktuelle Handlungen wie Hilfe bei Familienzusammenführungen, oder Transporten auf nationalem Gebiet. Der zweite und wichtige Pfeiler ist jedoch die eigentliche Übernahme von geschützten Personen, bei denen eine dauerhafte und sichere Unterbringung eines gefährdeten Zeugen nur im Ausland möglich ist.