Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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Art. 28 Vereinbarung
Für die Übergabe einer zu schützenden Person ins Ausland oder die Aufnahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland wird eine Vereinbarung mit der für Zeugenschutz zuständigen Stelle des Auslandes oder des internationalen Strafgerichtshofes geschlossen (Absatz 1). Der Abschluss der Vereinbarung für den Einzelfall liegt in der Kompetenz von fedpol (Absatz 2).
Vorbehalten bleibt ein anderes Vorgehen gestützt auf einen Staatsvertrag. Gedacht ist hier primär an Relokationsabkommen mit internationalen Strafgerichten. Diese Abkommen sind vertraulich. Auch in der Schweiz haben zum Teil entsprechende Gespräche stattgefunden. Im Fall des Abschlusses eines vertraulichen Abkommens werden die Aussenpolitischen Kommissionen beider Räte informiert.
Art. 29 Kostenteilung
Mit diesem Artikel wird der Rahmen für die Abschlusskompetenz von fedpol festgesetzt. Absatz 1 enthält die Vorgaben, nach welchen mit dem Ausland die Kostenteilung grundsätzlich zu vereinbaren ist. Die in den Buchstabe a und b umschriebene Aufteilung entspricht der Empfehlung von Europol im Bereich der internationalen Zusammenarbeit im Zeugenschutz146.
Die Lebenshaltungskosten der zu schützenden Person sowie die laufenden Kosten für besondere Zeugenschutzmassnahmen werden von der ersuchenden Stelle getragen (Buchstabe a); die Personal- und Sachkosten der Zeugenschutzstelle sowie die Kosten für nicht mit der ersuchenden Stelle abgestimmte Kosten werden von der ersuchten Stelle getragen (Buchstabe b).
Absatz 2 öffnet den Verhandlungsspielraum der Zeugenschutzstelle für Länder, welche das von Europol empfohlene Prinzip nicht verfolgen und zusätzlich noch den Personalaufwand in Rechnung stellen. Gestützt auf das Prinzip der Gegenseitigkeit kann dann ausnahmsweise vereinbart werden, dass der für den konkreten Zeugenschutzfall anfallende Personalaufwand in Rechnung gestellt werden kann.
Vorbehalten bleiben auch hier wieder Kostenvereinbarungen mit einer Dienststelle des Auslands oder einem internationalen Strafgericht gestützt auf einen Staatsvertrag (Absatz 3). Gedacht ist hier primär an Relokationsabkommen mit internationalen Strafgerichten (vgl. Erläuterungen zu Artikel 28). Das Prinzip des Haltens von Gegenrecht ist bei Übernahme von Fällen eines internationalen Strafgerichtshofes nicht möglich.
3.5 Fünftes Kapitel: Geheimhaltung
Art. 30 Schweigepflicht
Die Aufrechterhaltung eines wirksamen Zeugenschutzes setzt unter anderem die Geheimhaltung der Zeugenschutzmassnahmen voraus. Der Artikel statuiert eine entsprechende Geheimhaltungspflicht für Personen, welche mit ihrem Einverständnis bei der Durchführung von einem Zeugenschutzprogramm mitwirken (Bsp. Einwohnerkontrolle, Fremdenpolizei, externe Fachstellen wie das Fraueninformati-
146 Europol, Basic principles of European Union police cooperation in the field owitness protection, Den Haag, September 2000 (verwaltungsinternes Dokument).