Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/53: Umsetzung und Ratifikation des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels. Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (Zeugenschutzgesetz, ZeugSG) · 90 Seiten
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onszentrum Zürich). Die Geheimhaltungspflicht über Zeugenschutzprogramme gilt auch für die geschützte Person selbst. Diese soll inbesondere auch für Informationen gelten, welche die zu schützende Person über die Mitarbeitenden der Zeugenschutzstelle erlangt hat.
Art. 31 Strafdrohung für die Verletzung der Schweigepflicht
Für Personen, welche dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstehen gehen die Strafbestimmungen von Artikel 320 und 321 StGB vor.
3.6 Sechstes Kapitel: Aufsicht
Art. 32 Berichterstattung
Die Zeugenschutzstelle erstattet dem Departementsvorstehenden des EJPD zur Wahrnehmung der Aufsicht jährlich Bericht über die Tätigkeit der Zeugenschutzstelle.
- Absatz 2 der Bestimmung umschreibt den Inhalt der Berichterstattungspflicht
gegenüber dem Departement. Soweit es sich um Daten zu einzelnen Fällen handelt, geht es nicht um Rohdaten, sondern um statistische bzw. anonymisierte Angaben.
Art. 33 Einholung von Auskünften und Inspektion
Die Angaben zu den Zeugenschutzfällen unterliegen im Interesse der Gewährleistung eines effektiven Zeugenschutzes einer strengen Vertraulichkeit. Diese kann durch die Interessen der Aufsicht nicht einfach durchbrochen werden. Die Bestimmung lehnt sich an Art. 22 des Entwurfs zum Strafbehördenorganisationsgesetz an. Personen, die im Rahmen der Oberaufsicht der eidgenössischen Räte nach dem Parlamentsgesetz147 oder der Aufsicht des Bundesrates oder des EJPD gemäss dem Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes148 mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, dürfen gemäss Absatz 1 der Bestimmung die erlangten Informationen nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden. Sie sollten insofern auch ihre Akten nur in allgemeiner und anonymisierter Form führen. Rückschlüsse auf schützenswerte Falldaten müssen verhindert werden. Für die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben sollen fachlich ausgewiesene Personen betraut werden und bei regelmässigen Inspektionen soll auch für die nötige Kontinuität gesorgt werden.
Absatz 2 verdeutlicht die Pflicht der Zeugenschutzstelle, geeignete Massnahmen zu treffen, damit im Rahmen von Inspektionen jene Informationen, welche Aufschluss über den gegenwärtigen Aufenthaltsort oder die von einer geschützten Person benutzte Tarnidentität geben, nicht offengelegt werden - der Zweck der Aufsicht aber trotzdem erfüllt werden kann.
Transparenz ist ein wichtiger Grundsatz der öffentlichen Verwaltung und auch bei Zeugenschutzprogrammen ist für die verwendeten Gelder und die Tätigkeiten Re-
147 SR 171.10.