Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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von 260 Mio. Franken. Dieser aus Beiträgen und den darauf anfallenden Erträgen zu äufnende Teil des Zielkapitals wird, soweit kein Anwendungsfall eintritt, somit innerhalb von 22 Jahren vollständig einbezahlt sein.
Erreichen die geäufneten Mittel zwei Drittel des Zielkapitals endet die Beitragspflicht der Banken. Die Erträge aus den Anlagen sowie weitere Einnahmen, insbesondere aus Sanierungshandlungen oder Rückzahlungen aus einer Konkursdividende, werden von da an den Reserven gutgeschrieben. Auf die Reserven haben die Banken grundsätzlich keinen Anspruch; der Bundesrat kann auf Antrag des ESF allerdings Rückzahlungen aus den Reserven genehmigen, soweit die Situation dies gebietet. Im Gegenzug würden bei einem Schadenfall zuerst die Reserven beansprucht und aufgebraucht.
1.2.3.2.2 Kosten des ESF
Die geplanten Jahresbeiträge entsprechen für die Banken in den ersten 22 Jahren jährlichen Kosten von ungefähr 8 Basispunkten (bp = 1/10 Promille) auf ihrem Anteil an gesicherten Einlagen. Sie sind die Hauptkostenfaktoren des geplanten Systems. Für die Verpfändung muss zudem mit jährlichen Kosten von 1,5 bp gerechnet werden. Die Zusatzliquidität ihrerseits kostet zusätzlich ca. 1 bp, solange sie gehalten werden muss. Dies ergibt maximale jährliche Durchschnittskosten von 11 bp. Für die einzelne Bank wird dies je nach Risikogewichtung voraussichtlich eine Belastung von 8 bis 30 bp ergeben. Diese Belastung muss in Kauf genommen werden, wenn eine solide Einlagensicherung erzielt werden soll. Der Jahresbeitrag als Hauptkostenfaktor ist in der gewählten Höhe notwendig, um in einer vertretbaren Zeitspanne von den aktuellen prozyklischen Wirkungen des Systems mit den bekannten Nachteilen, weg zu kommen. Zu bemerken ist zudem, dass im Gegensatz zu anderen Systemen keine weiterlaufende Äufnung vorgesehen ist; die Jahresbeiträge fallen ab der vollständigen Äufnung des Zielkapitals ganz dahin und ab diesem Zeitpunkt kann das System als sehr kostengünstig bezeichnet werden.
1.2.3.2.3 Anlage der Mittel
Die durch den ESF entgegengenommenen Mittel werden auf dem Markt angelegt. Die Anlageentscheide sind im Rahmen der Anlagerichtlinien des Verwaltungsrats zu treffen. Diese Richtlinien müssen vom Bundesrat genehmigt werden, was sich schon dadurch rechtfertigt, dass am Ende der Bund Leistungen zu erbringen hat, wenn die Mittel des Fonds sich als ungenügend erweisen.
Im ESF sammelt sich erhebliches Kapital an. Es soll in erster Linie sicher und werterhaltend angelegt werden, andererseits muss es aber auch direkt oder indirekt umgehend zur Verfügung stehen. Dazu wird eine entsprechende Anlagepolitik und - strategie auszuarbeiten sein. Deren Rahmenbedingungen werden vorsehen müssen, dass die Anlagen:
− risikoarm sind;
− von den versicherten Banken unabhängig sind (die Mittel des Fonds dürfen
daher nicht im Schweizer Finanzsektor platziert werden);
− im Krisenfall rasch, in grösserem Umfang und ohne wesentliche Kursverluste
flüssig gemacht werden können.
Aufgrund dieser Vorgaben ist ersichtlich, dass der ESF seine Anlagen vorwiegend im öffentlichen Sektor platzieren wird.