Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
1.2.3.2.4 Übergang von der Ex-post- zur Ex-ante-Finanzierung
Wesentliches Ziel der Neuregelung ist wie erwähnt eine ex-ante finanzierte – und damit im Anwendungsfall nicht mehr oder nur noch reduziert prozyklisch wirkende
– Einlagensicherung. Dieses Ziel kann nicht schon bei Inkrafttreten des Gesetzes erreicht werden, da das Bankensystem mit einer sofortigen Einlage der 9,75 Mrd. Zielkapital in den ESF unverhältnismässig stark belastet würde. In den Übergangsbestimmungen ist daher eine schrittweise Überführung der heutigen Ex-post- in eine Ex-ante-Finanzierung vorgesehen: Sofort durch die Banken bereitzustellen ist mit Inkrafttreten des Gesetzes die Deckung in Form von verpfändeten Wertschriften in der Höhe von einem Prozent der gesicherten Einlagen (also 3,25 Mrd. Franken). Gleichzeitig beginnen die Banken mit der Äufnung der verbleibenden 6,5 Mrd. Franken durch jährliche Beiträge. Bis zur vollständigen Äufnung besteht Seitens der Banken die Pflicht, im Anwendungsfall die noch ausstehende Summe dem ESF zu bezahlen, soweit dieser Leistungen zu erbringen hat, die über die Deckung und die bereits geäufneten Beiträge hinausgehen. Die Banken haben zudem mit Inkrafttreten des Gesetzes die Verpflichtung, zur Sicherung ihrer gerade erwähnten Zahlungspflicht zusätzliche, die gesetzliche Liquidität übersteigende liquide Mittel zu halten. Die Zahlungspflicht sowie die Pflicht zur Unterlegung mit Zusatzliquidität bestehen weitgehend bereits im heutigen Einlagensicherungssystem (vgl. den geltenden Art. 37h Abs. 3 Bst. c BankG). Die Zahlungspflicht und schliesslich auch die Pflicht zur Sicherung werden in der Folge im Umfang der Äufnung des ESF abgebaut, bis sie bei vollständiger Äufnung des Fonds vollständig entfallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht dann auch eine vollständig ex-ante finanzierte Einlagensicherung.
1.2.3.3 Organisation des ESF
Der ESF erhält – entsprechend seinem zentralen gesetzlichen Vermögensverwaltungsauftrag – die Rechtsform eines selbstständigen öffentlich-rechtlichen Fonds. Er wird durch einen vom Bundesrat gewählten Verwaltungsrat verwaltet. Dieser fordert gestützt auf dieses Gesetz sowie der Risikoeinstufung der FINMA die Beiträge der Banken ein und erbringt auf Anweisung der FINMA die Leistungen zur Sicherung der Einlagen. Über Leistungen zur Weiterführung von Bankdienstleistungen entscheidet er selber auf Antrag der FINMA. Im Weiteren soll der Fonds – eine wichtige vertrauensbildende Massnahme – auch die Öffentlichkeit über seine Aufgaben und Tätigkeit orientieren.
In die Kompetenz des Verwaltungsrats gehören die Geschäfte grösserer Tragweite wie der Erlass von Verfügungen und Entscheide über die Anlage und Verwendung der Mittel. Für den Vollzug seiner Beschlüsse bezeichnet der Verwaltungsrat eine Geschäftsstelle.
Die Ausgestaltung des Fonds kann sich beispielsweise am AHV-Ausgleichsfonds5 orientieren. Wie bei diesem würde die detaillierte Regelung der Organisation auf Verordnungsstufe erfolgen. Dies ergibt eine erhöhte Flexibilität, wenn sich nach den ersten Erfahrungen in der Praxis Anpassungsbedarf ergeben sollte. Die Variante einer öffentlich-rechtlichen Anstalt wurde geprüft und schliesslich verworfen. Die zentrale Aufgabe des ESF besteht in der Verwaltung seines Vermögens, wozu dessen Anlage und Verwendung im Sicherungsfall gehört und – in einem weiteren
5 Vgl. Art. 109 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10).