Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Sinn – auch die Erhebung der Beiträge. Von daher steht die zu bildende Organisation der Stiftung – oder eben dem Fonds – deutlich näher als einer Anstalt, bei welcher es sich in der Regel um eine aus der Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheit mit einem relativ umfangreichen Personalbestand handelt. Die Verwal-Verwaltung des Fonds verfügt bei der Erfüllung seiner Aufgaben angesichts der gesetzlichen Vorgaben über einen eher engen Handlungsspielraum. Ermessen steht ihm letztlich nur bei der Anlage seiner Mittel zu und wenn er zu entscheiden hat, ob Mittel für die Weiterführung von Bankdienstleistungen freizugeben sind. Die Erfüllung solcher Aufgaben bindet keine wesentlichen Ressourcen. Der Personalbestand der Verwaltung des ESF ist dementsprechend niedrig und wird auf jeden Fall keine Grösse erreichen, welche die Bildung einer Anstalt rechtfertigen würde. Zudem besteht auch kein Bedarf für einen prominenten Auftritt der Verwaltung des Fonds, welcher allenfalls die Bildung einer Anstalt rechtfertigen könnte. Das – durchaus gewünschte – Gegengewicht zur FINMA muss nicht in einer Anstalt bestehen, es kann auch wie vorliegend durch die dem Fonds übertragenen Kompetenzen bei der Anlage und Verwendung seiner Mittel erzeugt werden.
1.2.4 Zweite Stufe der Sicherung
1.2.4.1 Gründe für eine zweite Stufe
Ein effektiver Einlegerschutz muss die folgenden Kriterien erfüllen:
− Der Einlegerschutz muss über ausreichend Mittel verfügen, so dass sämtliche
potenziellen Ansprüche befriedigt werden können. Ansonsten haben Einleger den Anreiz, bei Bankproblemen ihr Geld möglichst vor allen anderen Einlegern abzuziehen. Nur wenn klar ist, dass genügend Mittel für alle Einleger vorhanden sind, kann ein Bankensturm vermieden werden.
− Es dürfen keine Zweifel an der Wirksamkeit des Einlegerschutzes bestehen.
Dieser soll in Zeiten erhöhter Unsicherheit die Einleger beruhigen und damit die Banken vor grossen Geldabflüssen schützen. Wenn die Fähigkeit oder die Bereitschaft der Sicherung, Auszahlungen zu leisten, ebenfalls mit Unsicherheit behaftet ist, wird dieses Ziel nicht erreicht.
Soll ein Bankensturm vermieden werden, ist eine über den ESF hinausgehende zusätzliche Sicherung, eine zweite Stufe, notwendig und es stellt sich die Frage, wie diese ausgestaltet werden soll. Hier ergibt sich sehr rasch, dass allein der Staat in der Lage ist, die Sicherung der zweiten Stufe zu gewähren. Andere Möglichkeiten zur wirksamen Verhinderung eines Bankensturms sind unrealistisch. Angesichts der zur Diskussion stehenden Beträge fällt eine wie auch immer ausgestaltete Marktlösung ausser Betracht, was auch schon bei der Gesetzesrevision von 2004 im Rahmen von Hearings klar festgestellt wurde. Die Schaffung eines – zum ESF hinzutretenden – weiteren Fonds zur Sicherung nur von grossen Banken, erweist sich sodann als zu kompliziert und als zu teuer. Und auch ein solcher weiterer Fonds hätte bei Weitem nicht alle zu sichernden Einlagen abdecken können.
Aus diesen Gründen bedarf es für eine umfassende Sicherung der Einlagen der Mithilfe des Staates. Dessen neue Rolle in der Einlagensicherung ergibt sich implizit bereits aus dem Ende 2008 verabschiedeten Massnahmenpaket zur Stärkung des schweizerischen Finanzsystems6; sie besteht also faktisch schon heute. Sie soll nun
6 BBl 2008 8943