Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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im Rahmen des hier unterbreiteten Vorschlags nicht mehr nur implizit bestehen, sondern gesetzlich verankert werden. Die Gründe dafür liegen auf der Hand:

− Zum einen können bei den Einlegern und Einlegerinnen rationale oder irratio-

nale Zweifel an der Sicherheit ihrer Einlagen nur mit einer klar geregelten und kommunizierten Rolle des Staates beseitigt werden. Bleiben Unklarheiten, lässt sich ein Bankensturm nicht ausschliessen. Eine gesetzliche Verankerung ist damit für die Systemstabilität unverzichtbar.

− Ein Verzicht auf eine gesetzliche Regelung im klaren Wissen um die faktische

Unausweichlichkeit eines Staatseingriffs, ist staatspolitisch fragwürdig. Die staatlichen Organe sollen im Krisenfall sofort und gestützt auf bestehende rechtliche Grundlagen intervenieren können.

− Eine gesetzlich geregelte Sicherung von Einlagen durch den Staat macht klar,

dass es theoretisch zu einem Konkurs auch grosser Banken kommen kann, sie macht diesen aber durch die positive psychologische Wirkung auf die Bankkundschaft auch sehr viel unwahrscheinlicher.

− Die gesetzliche Verankerung hat gegenüber der bisherigen, nur impliziten

Stellung des Staates schliesslich auch den Vorteil, dass der Staat sich mit einer Prämie entschädigen lassen kann.

Bekanntestes Beispiel einer staatlichen Einlagensicherung ist die amerikanische FDIC, eine unabhängige Behörde der Bundesregierung. Sie wird finanziert durch Versicherungsprämien von den unterstellten Banken. Falls die Mittel der FDIC zur Rettung von Banken nicht ausreichen sollten, erhält die FDIC Unterstützung von der Bundesregierung.7

Im Ergebnis bieten sich – unbesehen von der Frage, wer am Schluss eine wenig wahrscheinliche fehlende Deckung der gesicherten Einlagen zu tragen hätte – drei Lösungen für eine Sicherung über den ESF hinaus an:

a) Bevorschussung der Einlagen durch die Schweizerische Nationalbank: Die

Nationalbank könnte durch Schaffung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ermächtigt werden, die Auszahlung der gesicherten Einlagen zu bevorschussen. Die Nationalbank hat sich indessen klar gegen eine solche Lösung ausgesprochen, weshalb diese nicht weiterverfolgt wird.

b) Bevorschussung der Einlagen durch den Bund: Auch für den Bund kann eine

gesetzliche Grundlage für die Bevorschussung der gesicherten Einlagen geschaffen werden. Sie wird nachfolgend (als Variante A) unter Ziffer 1.2.4.2 erläutert.

c) Bundesgarantie: Eine gesetzliche Bundesgarantie würde nicht nur die Bevor-

schussung der Einlagen umfassen, sondern auch die Übernahme einer – nach Liquidation der fraglichen Bank oder Banken – fehlenden Deckung. Diese allumfassende Bundesgarantie soll nachstehend (als Variante B) unter Ziffer 1.2.4.3 dargestellt werden.

7 Die versicherten Einlagen sind geschützt durch „the full faith and credit of the United States“ [12 U.S.C. section 1828(a)(1)(B)].