Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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chen in der Verwaltung seines Vermögens, weshalb der organisatorische und regulatorische Aufwand auf Gesetzesstufe in engen Grenzen gehalten werden kann. führungsbestimmungen werden in einer Bundesratsverordnung (vgl. Art. 28) und in einem Geschäftsreglement zu regeln sein.

Absatz 1

Der Verwaltungsrat des ESF wird durch den Bundesrat ernannt. Die erforderliche Fachkompetenz des Verwaltungsrats ergibt sich aus dessen Aufgabengebiet, welches hauptsächlich in der Beschaffung, der Anlage und der Verwendung des Fondskapitals sowie im Erlass allfällig notwendiger Beitragsverfügungen besteht. Der Verwaltungsrat sollte daher von den dem Einlagensicherungssystem unterworfenen Banken grundsätzlich unabhängig sein, was nicht bedeutet, dass die Interessen der Branche nicht durch eine angemessene Vertretung wahrgenommen werden sollen.

Absatz 2

Die Bestimmung zählt die wesentlichen Kompetenzen des Verwaltungsrats auf. Er soll über alle Geschäfte des ESF entscheiden, sobald sie eine gewisse Tragweite aufweisen. Ebenfalls in der Kompetenz des Verwaltungsrats ist der Erlass von Anlagerichtlinien (die durch den Bundesrat zu genehmigen sind; Art. 21 Abs. 2).

Weitere Aufgaben des Verwaltungsrats sind die Überwachung des Vollzugs seiner Beschlüsse und die Verantwortung für die Rechnungslegung der Fonds.

Absatz 3

Der Verwaltungsrat bezeichnet für den Vollzug eine Geschäftsstelle. Diese wird sich auf einige wenige Personen beschränken können, so dass es nicht notwendig ist, auf Gesetzesstufe weitere Vorgaben über ihre Organisation vorzugeben. Das Statut des Personals kann auf Verordnungsstufe geregelt werden (vgl. auch Art. 7a der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Verwaltung des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.192.1). Die Geschäftsstelle wird permanent besetzt sein müssen und sie wird in engem Kontakt mit der FINMA stehen, namentlich im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bei den Banken und in Sanierungsverfahren, wenn es um die allfällige Weiterführung von Bankdienstleistungen geht. Dem Verwaltungsrat ist es auch möglich, im Anwendungsfall bei erhöhtem Personalbedarf Dritte – wie bspw. ein Treuhandunternehmen – beizuziehen.

Absatz 4

Es wird Aufgabe des Bundesrates sein, die Tätigkeit des Verwaltungsrats und der Geschäftstelle in einem Geschäftsreglement näher zu umschreiben.

Art. 8 Verantwortlichkeit und Haftung

Die Haftungsbestimmungen für den Fonds lehnen sich an denjenigen für die FINMA an. Dies rechtfertigt sich einmal deshalb, weil der Fonds seine wesentlichen Entscheide (Beitragserhebung, Einsatz von Mitteln zur Weiterführung von Bankdienstleistungen, Antrag auf Inanspruchnahme des Bundesvorschusses oder der Bundesgarantie) faktisch massgeblich gestützt auf Angaben der FINMA zu treffen hat und es von daher nicht zu begründen wäre, dass er einer schärferen Haftung unterliegen sollte als diese. Zum anderen können gerade bei der Frage der Weiterführung von