Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 38Fedlex · Erläuternder Bericht
Bankdienstleistungen rasch einmal hunderte von Millionen Franken auf dem Spiel stehen, wobei die schadensverursachenden Fehlleistungen regelmässig bei der betroffenen Bank ausserhalb des Einflussbereichs des Fonds liegen werden. Es wäre in diesem Lichte nicht richtig, den Fonds bei seinem Entscheid über die Freigabe von Fondsmitteln bereits für einfache Amtspflichtverletzungen haften zu lassen. Dies umso weniger, als der Fonds zumeist innert kürzester Zeit und gestützt auf die in diesem Moment gerade erhältlichen Unterlagen zu entscheiden haben wird. Eine verursacher- und sachgerechte Verteilung der Haftung gebietet auch von daher, die Verantwortlichkeit des Fonds auf die Verletzung von wesentlichen Amtspflichten zu beschränken.
Art. 9 Rechnungslegung
Die hier geregelten Vorgaben zur Rechnungslegung entsprechen denjenigen der FINMA (vgl. Art. 18 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht [Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1]) und sorgen für die notwendige vollständige Transparenz in den finanziellen Verhältnissen der Fonds. Der Bundesrat wird die Rechnungslegungsstandards in den Ausführungsvorschriften festlegen.
Art. 10 Steuern
Die Anstalten des Bundes sind von direkten Steuern des Bundes auf Grund von Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) befreit. Für selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten (Institutionen, Fonds, usw.) sollte der Lehrmeinung folgend die Befreiung in den entsprechenden Spezialgesetzen vorgesehen werden.
Die indirekten Steuern des Bundes sind objektbezogen. Sie erfassen ohne Rücksicht auf den Steuerzahler oder Steuerträger wirtschaftliche Vorgänge (Umsätze, Handänderungen, Prämien-, Zins-, Dividendenzahlungen usw.). Subjektive Freistellungen wirken sich wettbewerbsverzerrend aus. Zudem vermag auch die Wahrnehmung eines erheblichen öffentlichen Interesses keine Steuerbefreiung von den indirekten Abgaben des Bundes, insb. auch der Stempelabgaben, zu begründen (siehe z.B. SNB, SBB, FINMA, SUVA, Pro Helvetia, IGE usw.). Zu erwähnen ist diesbezüglich auch die explizite Unterstellung als Effektenhändler des Ausgleichfonds der AHV sowie des Ausgleichfonds der ALV (Art. 13 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben [StG; SR 641.10]). Mit dem Einlagensicherungsfonds vergleichbar sind auch die Stilllegungs- und Entsorgungsfonds des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1). Die Fonds sind lediglich von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit (Art. 81 Abs. 4 KEG), nicht aber von den indirekten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden. Es besteht kein Anlass, hier von diesem Grundsatz abzuweichen.
Auf Grund des vorliegenden Gesetzesentwurfs wird der Fonds Effektenhändler, sofern seine Rechnung für mehr als 10 Mio. Franken steuerbare Urkunden ausweist (Art. 13 Abs. 3 Bst. f StG). Dies hat zur Folge, dass der Fonds für seine An- und Verkäufe von Effekten (Urkunden i. S. von Art. 13 Abs. 2 StG) dem Bund die Umsatzabgabe zu entrichten hat. Die Steuersätze richten sich nach Artikel 16 StG.