Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Art. 11 Kosten
Die beim ESF entstehenden Kosten werden hauptsächlich im Aufwand für seine Verwaltung (Verwaltungsrat und Geschäftsstelle) bestehen. Reichen die Mittel des Fonds für die Deckung dieses Aufwands nicht aus, so trifft die Banken eine Pflicht zur Nachschusszahlung. Diese wird durch den ESF eingefordert und (durch die FINMA) gleich berechnet wie die ordentlichen Beiträge.
2.1.5 Finanzierung
Art. 12 Grundsatz
Absatz 1
Der Fonds finanziert sich über wiederkehrende Beiträge der Banken und über Erträge, die er aus deren Anlage erzielt. In der Aufbauphase des Fonds haben die Banken die Pflicht, das nicht einbezahlte Kapitals teilweise mit Zusatzliquidität zu sichern und im Anwendungsfall einzuschiessen. Dies ist in den Übergangsbestimmungen geregelt.
Absatz 2
Der ESF ist nicht verpflichtet die in einem Sicherungsfall an ihn übergegangenen Forderungen gegenüber der Bank zu behalten. Diese Flexibilität ermöglicht es beispielsweise, die Geschäfte einer zu liquidierenden Bank auf eine andere Bank zu übertragen.
Art. 13 Zielkapital
Absatz 1
Das Zielkapital bezeichnet die Mittel, die dem Fonds nach vollständiger Äufnung zur Verfügung stehen sollen. Da der Fonds die gesicherten Einlagen sichern soll, rechtfertigt es sich, das Zielkapital in Abhängigkeit dieser Einlagen festzusetzen. Per Ende 2008 beläuft sich das Total der gesicherten Einlagen bei den Banken auf rund 325 Mrd. Franken. 3 % dieses Betrages entsprechen somit rund 9,75 Mrd. Franken. Gemäss dem heute geltenden Einlegerschutz sind die Banken verpflichtet, Aktiven im Wert von 6 Mrd. Franken bereit zu stellen. Die Höhe des Zielkapitals entspricht somit einer deutlichen Erhöhung der bisher zur Verfügung stehenden Mittel. Diese erhöhte Anforderung an das System soll dessen Glaubwürdigkeit steigern. Mit einem Fondskapital von 9,75 Mrd. Franken sind nur noch die Einlagen von fünf (statt bisher acht) Instituten (Raiffeisen-Gruppe, UBS, Credit Suisse, Zürcher Kantonalbank und Migros Bank) nicht vollständig gesichert.
Absatz 2
Die jährliche Neuberechnung des Zielkapitals dient der Festsetzung der durch die Banken dem ESF zu erbringenden Leistungen.
Art. 14 Äufnung
Absatz 1