Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 40Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Fonds dient zum Schutz der Einlagen bei einer Bank. Deshalb wird jede Bank beitragspflichtig, sobald sie gesicherte Einlagen entgegennimmt. Die Banken stellen das Zielkapital zu zwei Dritteln durch Äufnung mit jährlichen Beiträgen bereit und zu einem Drittel, indem sie dem Fonds Deckung in Form von verpfändeten oder in gleichwertiger Weise überlassenen Vermögenswerten leisten (vgl. Art. 17).
Absatz 2
Eine sofortige Äufnung des Zielkapitals übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der Banken. Deshalb wird der Fonds allmählich über mehrere Jahre geäufnet. Während der Äufnungsphase leisten alle Banken jährlich 4 % der von ihnen insgesamt zu äufnenden zwei Drittel des Zielkapitals nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a. Haben die Banken zwei Drittel des Zielkapitals durch Beiträge geäufnet, entfällt die jährliche Beitragspflicht. Sinkt das Fondsvermögen nach vollständiger Äufnung aufgrund eines definitiven Verlusts in einem Anwendungsfall unter das Zielkapital, lebt die Beitragspflicht wieder auf. Die von den Banken bei dieser Wiederäufnung zu erbringenden Leistungen sind wiederum jährlich auf insgesamt 4 % der gesicherten Einlagen begrenzt.
Absatz 3
Um ein "Trittbrettfahren" neu zum Sicherungssystem hinzutretender Banken zu vermeiden, hat jede Bank, unbesehen davon, ob der Fonds schon geäufnet ist oder nicht, während mindestens zwanzig Jahren Beiträge zu leisten. Da es sich um àfonds-perdu-Leistungen handelt, entsteht jedoch keine Einkaufspflicht für vergangene Jahre.
Absatz 4
Diese Bestimmung stellt klar, dass Banken keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge haben, es sich damit um à-fonds-perdu-Leistungen handelt. Die dem Fonds gewährte Deckung hingegen wird jedes Jahr neu berechnet und auf die einzelnen Banken verteilt. Bei einer Aufgabe der Geschäftstätigkeit wird sie somit zugunsten der betroffenen Bank wieder freigegeben.
Art. 15 Höhe der Beiträge
Absatz 1
Der durch die einzelne Bank zu entrichtende Beitrag an das Zielkapital bemisst sich zum einen (entsprechend der heutigen Beitragspflicht) nach der Höhe der von ihr gehaltenen gesicherten Einlagen im Verhältnis zu den gesamthaft gesicherten Einlagen aller Banken. Zum anderen wird aber auch das auf die einzelne Bank entfallende Risiko für das Eintreten eines Sicherungsfalls berücksichtigt. Ein tiefes Risiko soll mit einer entsprechend tieferen Beitragspflicht belohnt werden, während Banken mit höherem Risikoprofil auch einen entsprechend höheren Beitrag zu leisten haben.
Absatz 2
Die Bestimmung des bankeigenen Risikos soll einfach und transparent erfolgen, so dass jede Bank ihre Risikobeurteilung nachvollziehen kann. Der Einsatz eines umfassenden Kennzahlensystems könnte dabei zu Diskussionen über Aussagekraft, Interpretation und Gewichtung einzelner Werte führen. Zudem lässt sich bei verschiedenen häufig verwendeten Kennzahlen keine direkte Risikoaussage ableiten.