Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 41Fedlex · Erläuternder Bericht
Als Beispiel hierfür sei die Cost/Income-Ratio (Geschäftsaufwand im Verhältnis zum Bruttoerfolg) erwähnt: Eine hohe Cost/Income-Ratio steht zunächst für eine tiefere Produktivität und damit für eine tiefere Wahrscheinlichkeit, nachhaltig positive Cash-Flows erzielen zu können. Während Werte zwischen 60 % und 65 % für Vermögensverwaltungsbanken aber im Normalbereich liegen, sind dieselben Werte für Retailbanken bereits klar höher (schlechter) als der Durchschnitt. Auf der anderen Seite kann eine tiefe Cost-/Income-Ratio auch auf übermässige Sparanstrengungen, allenfalls zu Lasten des Personals, der Infrastruktur oder der internen Abläufe hinweisen, was sich in erhöhten operationellen Risiken niederschlagen kann.
Auch eine hohe Wertberichtigungsquote auf den Kundenausleihungen kann unterschiedlich interpretiert werden: Einerseits kann sie auf erhöhte Kreditrisiken in den Ausleihungen hinweisen. Andererseits kann das Institut aber auch lediglich eine vergleichsmässig übervorsichtige Wertberichtigungspolitik verfolgen und mit der hohen Wertberichtigungsquote ihre risikotragende Substanz erweitern, was wiederum eher positiv zu werten wäre.
Wenn solche Kennzahlen zur Bestimmung des bankeigenen Risikos beigezogen werden, besteht die Gefahr falscher Anreize. In den beiden aufgezeigten Fällen beispielsweise würden die Institute belohnt, wenn sie möglichst tiefe Kosten oder tiefe Wertberichtigungen haben. Da sich damit die Risikosituation für das Institut nicht zwingend verbessern, sondern im Extremfall sogar eher verschlechtern würde, sind solche falschen Anreize unbedingt zu vermeiden.
Die vorgeschlagene Definition des bankeigenen Risikos verwendet deshalb nur zwei klassische Eigenmittelkennzahlen: Die Tier-1-Capital-Ratio stellt das anrechenbare Kernkapital ins Verhältnis zu den risikogewichteten Aktiven. Hier wird die Risikobestimmung von Basel II berücksichtigt. Ergänzt wird diese Betrachtungsweise mit der Leverage-Ratio, bei der das anrechenbare Kernkapital ins Verhältnis zur (ungewichteten) Bilanzsumme gestellt wird. Wenn eine der beiden Kennzahlen den von der FINMA festgelegten Grenzwert unterschreitet, soll ein Risikozuschlag ausgelöst werden. Mit der Verwendung dieser beiden Kennzahlen werden keine ungewünschten Anreize geschaffen; einzig die Erhöhung des Kernkapitals oder die Reduktion der (risikogewichteten) Aktiven führt zu einer Verbesserung der Kennzahl.
Eine Reduktion des bankeigenen Risikos ist durch eine Staatsgarantie oder eine vergleichbare Sicherheit möglich. Als nicht gleichwertig gelten dabei die Sicherungsfonds der RBA-Banken (zu tiefes Volumen), die Sicherungsmöglichkeiten innerhalb der Raiffeisen-Gruppe (kein verselbständigtes, unabhängiges Vermögen) wie auch das Vermögen von Privatbankiers (die Absicherung ist nicht ausgeschieden und nicht auf ihre Werthaltigkeit überprüft).
Ein Risikozuschlag ist für Institute mit hohen Wachstumsraten in den gesicherten Einlagen vorgesehen. Hier handelt es sich praktisch ausschliesslich um Start-Ups oder Institute mit grundlegendem Wechsel in der Geschäftsausrichtung. Die Volumen hier sind im Normalfall gering, die Auswirkungen auf die Gesamtverteilung praktisch vernachlässigbar. Da die Einzahlungspflicht aber nur jährlich aktualisiert wird, kann bei diesen Instituten so die Entwicklung fortgeschrieben und der Institutsanteil am Fonds vorgängig erhöht werden.
Schliesslich sollen Institute, die von einer Ausnahmeregelung der Bestimmung zur Unterlegung der privilegierten Einlagen mit Aktiven in der Schweiz nach Artikel 37a Absatz 6 BankG Gebrauch machen, einen Risikozuschlag zahlen. Mit dieser