Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten

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Erhöhung der Opportunitätskosten soll ein Anreiz zur uneingeschränkten Einhaltung der Bestimmungen geschaffen werden.

Absatz 3

Die detaillierte Ausgestaltung der das bankeigene Risiko steigernden oder mindernden Faktoren hat durch den Bundesrat zu erfolgen. Es steht ihm offen, über Absatz 3 hinaus weitere Risikokriterien zu berücksichtigen. Die technische Ausgestaltung und Umsetzung kann er dabei an die FINMA delegieren.

Art. 16 Erhebung der Beiträge

Absatz 1

Die Einforderung der Beiträge gehört zur Verwaltung des Fondsvermögens im weiteren Sinn und von daher zu den Aufgaben des ESF. Sache der FINMA ist es, dem Fonds die bei ihr vorhandenen notwendigen Daten für die Berechnung der auf die einzelne Bank entfallende Leistung zu liefern, das heisst namentlich die Angaben zum bankeigenen Risiko.

Absatz 2

Wird die Beitragsrechnung des ESF bestritten, erlässt er eine anfechtbare Verfügung. Das Verfahren richtet sich dabei nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 23).

Art. 17 Deckung

Absatz 1

Für das verbleibende – nicht durch Beiträge nach Artikel 14 zu äufnende – Drittel des Zielkapitals haben die Banken dem ESF eine Deckung zu leisten. Bei der Deckung ist keine schrittweise Bereitstellung vorgesehen, sie ist also mit Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen.

Absatz 2

Die von den Banken dem ESF zu leistende Deckung hat in einer Form zu erfolgen, die im Anwendungsfall eine sofortige Liquidierung der zur Deckung dienenden Vermögenswerte erlaubt. Dies wird garantiert, indem nur Vermögenswerte als Deckung anerkannt werden, die von der Nationalbank für Kreditgeschäfte im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG; SR 951.11) zugelassen sind (so genannte SNB-repofähige Effekten). Der Fonds ist aufgrund seiner Anlagetätigkeit ein Finanzmarktteilnehmer im Sinne von Artikel 9 NBG. Er ist eine öffentlich-rechtliche Organisation des Bundes, er verfügt aber über eine eigene Rechtspersönlichkeit und Rechnung und er ist vom Bund finanziell in jeder Hinsicht unabhängig. Artikel 11 Absatz 2 NBG steht daher Kreditgeschäften mit dem Fonds nicht entgegen.

Absatz 3