Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/78: Bundesgesetz über die Sicherung der Bankeinlagen · 71 Seiten
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Analog zur Berechnung der auf die einzelne Bank entfallenden Beiträge richtet sich die Höhe der zu leistenden Deckung nach den durch das betroffene Institut gehaltenen gesicherten Einlagen und dem bankeigenen Risiko.
Art. 18 Erträge aus den geäufneten Mitteln
Absatz 1
Es ist davon auszugehen, dass der Fonds durch die Anlage der vorhandenen Mittel Erträge erwirtschaftet. Diese sind solange dem Zielkapital gutzuschreiben, als dieses nicht entsprechend Artikel 14 Absatz 1 durch Beiträge zu zwei Dritteln geäufnet ist.
Absätze 2 und 3
Auf diese Erträge sollen die Banken auch nach erfolgter vollständiger Äufnung grundsätzlich keinen Anspruch haben, weshalb die Erträge nach diesem Zeitpunkt in die Reserven fallen. Damit wird ein gewisses Sicherheitspolster geschaffen, welches es erlauben wird, kleinere Sicherungsfälle ohne neu entstehende Äufnungspflicht der Banken zu erledigen.
Absatz 4
In besonderen Situationen kann der Bundesrat Rückzahlungen aus den Reserven bewilligen.
Art. 19 Beanspruchung des Zielkapitals
Absatz 1
Der ESF kann seine Leistungen aus verschiedenen Mitteln erbringen, weshalb die Reihenfolge derer Beanspruchung gesetzlich zu regeln ist. Im Anwendungsfall sollen Leistungen zuerst aus den allenfalls vorhandenen Reserven finanziert werden. Reichen diese aus, so sind die Banken von irgend welchen zusätzlichen Leistungen entbunden. Reichen sie nicht aus, so sollen die durch die Beiträge der Banken geäufneten Mittel herangezogen werden. Nur wenn die geäufneten Mittel auch nicht ausreichen, soll es schliesslich zu einer Verwertung der Vermögenswerte aus der Deckung kommen.
Absatz 2
Diese Bestimmung stellt klar, dass der ESF nur Leistungen aus Mitteln zu erbringen hat, die ihm auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Hat er in einem Anwendungsfall Zahlungen erbracht, so weist der Fonds in seinen Aktiven zwar eine Rückforderung aus. Die entsprechenden Mittel stehen ihm aber noch nicht zur Verfügung, weshalb er aus diesen auch keine Leistungen zu erbringen hat.
Absatz 3
Die Gelegenheit, den Betrag der Deckung gleichwertig auszugleichen, ermöglicht es den Banken, eine allenfalls kostengünstigere Bereitstellung der notwendigen Mittel zu organisieren.
Absatz 4