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Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 55 Seiten

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Art. 47 Reklamecharakter

(Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 MWSTG)

1Ein Druckerzeugnis hat Reklamecharakter, wenn sein Inhalt dazu bestimmt ist, eine geschäftliche Tätigkeit der Herausgeberschaft oder einer hinter dieser stehenden Drittperson deutlich anzupreisen und dieser Werbeinhalt mehr als die Hälfte der Gesamtfläche des Druckerzeugnisses ausmacht. Als Werbeinhalt gilt sowohl die direkte Werbung (Reklame, Inserate) wie auch die indirekte Werbung (Publireportage, Publimitteilungen) für die Herausgeberschaft oder eine hinter dieser stehenden Drittperson.

2Als hinter der Herausgeberschaft stehende Drittpersonen gelten Personen und Unternehmen, für die die Herausgeberschaft handelt, die sie beherrscht oder sonstige mit dieser eng verbundene Personen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG.

3Nicht zum Werbeinhalt gehören Inserate und Werbung für eine unabhängige Drittperson.

Art. 48 Zubereitung vor Ort und Servierleistung

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1Als Zubereitung gelten namentlich das Kochen, Erwärmen, Mixen, Rüsten und Mischen von Nahrungsmitteln. Nicht als Zubereitung gilt das blosse Bewahren der Temperatur konsumbereiter Nahrungsmittel.

2Als Servierleistung gelten namentlich das Anrichten von Speisen auf Tellern, das Bereitstellen von kalten oder warmen Buffets, der Ausschank von Getränken, das Decken und Abräumen von Tischen, das Bedienen der Gäste, die Leitung oder Beaufsichtigung des Service-Personals sowie die Betreuung und Versorgung von Selbstbedienungsbuffets.

Art. 49 Besondere Konsumvorrichtungen an Ort und Stelle

(Art. 25 Abs. 3 MWSTG)

1Als besondere Vorrichtungen zum Konsum von Nahrungsmitteln an Ort und Stelle (Konsumvorrichtungen) gelten namentlich Tische, Stehtische, Theken und andere für den Konsum zur Verfügung stehende Abstellflächen oder entsprechende Vorrichtungen, namentlich in Beförderungsmitteln. Unerheblich ist:

a. wem die Vorrichtungen gehören;

b. ob der Kunde oder die Kundin die Vorrichtung tatsächlich benutzt;

c. ob die Vorrichtungen ausreichen, um sämtlichen Kunden und Kundinnen den Konsum an Ort und Stelle zu ermöglichen.

2Nicht als Konsumvorrichtungen gelten:

a. blosse Sitzgelegenheiten ohne dazugehörige Tische, die in erster Linie als Ausruhmöglichkeit dienen;

b. bei Kiosks oder Restaurants auf Campingplätzen: die Zelte und Wohnwagen der Mieter und Mieterinnen.